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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Anordnung der statistischen Erhebungen und Statistiken
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Anordnung der statistischen Erhebungen und Statistiken
§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat in Erfüllung der
(2) Die erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu verwenden:
§ 2
§ 2 Periodizität, Kontinuität, Referenzzeitraum
Fassung: 10. August 2011 bis laufend
Periodizität, Kontinuität, Referenzzeitraum
§ 2. Die statistischen Erhebungen sind in folgender Periodizität und über folgende Zeiträume durchzuführen:
§ 3
§ 3 Statistische Einheiten, Erhebungsbereich
Fassung: 10. August 2011 bis laufend
Statistische Einheiten, Erhebungsbereich
§ 3. Die Erhebungen erstrecken sich auf:
§ 4
§ 4 Erhebungsmerkmale
Fassung: 10. August 2011 bis laufend
§ 5
§ 5 Erhebungsart
Fassung: 10. August 2011 bis laufend
Erhebungsart
§ 5. Die Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 sind als Vollerhebungen in der Art der Beschaffung von Register- oder Verwaltungsdaten sowie durch Heranziehung von Daten der Bundesanstalt durchzuführen.
§ 6
§ 6 Pflichten der Inhaber von Register- oder Verwaltungsdaten
Fassung: 10. August 2011 bis laufend
Pflichten der Inhaber von Register- oder Verwaltungsdaten
§ 6. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Register- oder Verwaltungsdaten gemäß Anhang, Abschnitt A bis D sowie F bis I auf Verlangen der Bundesanstalt bis zu folgenden Terminen jeden Jahres zu übermitteln:
§ 7
§ 7
Fassung: 14. November 2020 bis laufend
§ 8
§ 8
Fassung: 24. April 2003 bis laufend
§ 9
§ 9 Datenübermittlung
Fassung: 10. August 2011 bis laufend
Datenübermittlung
§ 9. (1) Die Übermittlung der Daten gemäß §§ 6 und 7 hat unentgeltlich in elektronischer Form zu erfolgen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt A, D und E an die Bundesanstalt hat unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK-AS) ohne Name, Adresse und Sozialversicherungsnummer zu erfolgen. Für die Durchführung der Übermittlung gilt § 6 Abs. 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.
(3) Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt B, C, F bis I an die Bundesanstalt hat für Zwecke gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000 personenbezogen zu erfolgen.
(4) Nach Wegfall der in Abs. 3 genannten Zwecke sind die Identitätsdaten der Betroffenen von der Bundesanstalt gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 unverzüglich zu beseitigen.
§ 10
§ 10 Heranziehung von Daten der Bundesanstalt
Fassung: 10. August 2011 bis laufend
Heranziehung von Daten der Bundesanstalt
§ 10. (1) Unter Verwendung des bPK-AS hat die Bundesanstalt die gemäß Anhang, Abschnitt A erhobenen Merkmale
(2) Weiters hat die Bundesanstalt aus dem von ihr zu führenden Register der statistischen Einheiten
§ 11
§ 11 Verweisungen
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Verweisungen
§ 11. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
§ 12
§ 12 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Fassung: 14. November 2020 bis laufend
Anl. 1
Anl. 1 Anhang
Fassung: 14. November 2020 bis laufend
Anhang
A. Zu erhebende Merkmale für Personen, für die ein Lohnzettel ausgestellt wurde:
B. Zu erhebende Merkmale für Lohnzettelaussteller:
C. Zu erhebende Merkmale für Personen, für die ein Einkommensteuerbescheid ausgestellt wurde:
D. Zu erhebende Merkmale für Personen, für die ein Arbeitnehmerveranlagungs-Bescheid ausgestellt wurde:
E. Zu erhebende Merkmale für Personen, die eine Transferzahlung bezogen haben:
F. Zu erhebende Merkmale für Unternehmer oder sonstige juristische Personen, für die ein Umsatzsteuerbescheid ausgestellt wurde:
G. Zu erhebende Merkmale für Unternehmer oder sonstige juristische Personen, für die ein Körperschaftsteuerbescheid ausgestellt wurde:
(Anm.: Anhang H aufgehoben durch Z 6b, BGBl. II Nr. 477/2020)