Verordnungen

Steuerstatistik-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Statistik der Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie Transferzahlungen (Steuerstatistik-Verordnung)

VerordnungIn Kraft seit 14. November 2020RIS-Stand 16. November 2020

RIS-Gesetzesnummer 20002678 · BGBl. II Nr. 229/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 477/2020 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Anordnung der statistischen Erhebungen und Statistiken

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Anordnung der statistischen Erhebungen und Statistiken

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat in Erfüllung der

(2) Die erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu verwenden:

§ 4

§ 4 Erhebungsmerkmale

Fassung: 10. August 2011 bis laufend

Erhebungsmerkmale

§ 4. Für die statistischen Einheiten gemäß § 3 sind die im Anhang und in § 10 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 1 dieser Verordnung angeführten Merkmale zu erheben.

§ 5

§ 5 Erhebungsart

Fassung: 10. August 2011 bis laufend

Erhebungsart

§ 5. Die Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 sind als Vollerhebungen in der Art der Beschaffung von Register- oder Verwaltungsdaten sowie durch Heranziehung von Daten der Bundesanstalt durchzuführen.

§ 6

§ 6 Pflichten der Inhaber von Register- oder Verwaltungsdaten

Fassung: 10. August 2011 bis laufend

Pflichten der Inhaber von Register- oder Verwaltungsdaten

§ 6. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Register- oder Verwaltungsdaten gemäß Anhang, Abschnitt A bis D sowie F bis I auf Verlangen der Bundesanstalt bis zu folgenden Terminen jeden Jahres zu übermitteln:

§ 7

§ 7

Fassung: 14. November 2020 bis laufend

§ 8

§ 8

Fassung: 24. April 2003 bis laufend

§ 9

§ 9 Datenübermittlung

Fassung: 10. August 2011 bis laufend

Datenübermittlung

§ 9. (1) Die Übermittlung der Daten gemäß §§ 6 und 7 hat unentgeltlich in elektronischer Form zu erfolgen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt A, D und E an die Bundesanstalt hat unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK-AS) ohne Name, Adresse und Sozialversicherungsnummer zu erfolgen. Für die Durchführung der Übermittlung gilt § 6 Abs. 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.

(3) Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt B, C, F bis I an die Bundesanstalt hat für Zwecke gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000 personenbezogen zu erfolgen.

(4) Nach Wegfall der in Abs. 3 genannten Zwecke sind die Identitätsdaten der Betroffenen von der Bundesanstalt gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 unverzüglich zu beseitigen.

§ 10

§ 10 Heranziehung von Daten der Bundesanstalt

Fassung: 10. August 2011 bis laufend

Heranziehung von Daten der Bundesanstalt

§ 10. (1) Unter Verwendung des bPK-AS hat die Bundesanstalt die gemäß Anhang, Abschnitt A erhobenen Merkmale

(2) Weiters hat die Bundesanstalt aus dem von ihr zu führenden Register der statistischen Einheiten

§ 11

§ 11 Verweisungen

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Verweisungen

§ 11. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

§ 12

§ 12 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Fassung: 14. November 2020 bis laufend

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) § 1 und § 11, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 477/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Der Anhang in der Fassung BGBl. II Nr. 252/2011 ist für Datenübermittlungen vor dem 1. März 2021 anzuwenden.

Anl. 1

Anl. 1 Anhang

Fassung: 14. November 2020 bis laufend

Anhang

A. Zu erhebende Merkmale für Personen, für die ein Lohnzettel ausgestellt wurde:

B. Zu erhebende Merkmale für Lohnzettelaussteller:

C. Zu erhebende Merkmale für Personen, für die ein Einkommensteuerbescheid ausgestellt wurde:

D. Zu erhebende Merkmale für Personen, für die ein Arbeitnehmerveranlagungs-Bescheid ausgestellt wurde:

E. Zu erhebende Merkmale für Personen, die eine Transferzahlung bezogen haben:

F. Zu erhebende Merkmale für Unternehmer oder sonstige juristische Personen, für die ein Umsatzsteuerbescheid ausgestellt wurde:

G. Zu erhebende Merkmale für Unternehmer oder sonstige juristische Personen, für die ein Körperschaftsteuerbescheid ausgestellt wurde:

(Anm.: Anhang H aufgehoben durch Z 6b, BGBl. II Nr. 477/2020)

I. Zu erhebende Merkmale für alle zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung Verpflichteten: