Verordnungen

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Verordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend betreffend die Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

VerordnungFassung seit 5. Mai 2015RIS-Stand 12. Mai 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009151 · BGBl. II Nr. 99/2015 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Prüfungskommission

Fassung: 5. Mai 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend?

  • Kernaussage§ 9 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Bundesministerium für Familien und Jugend ist eine Prüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer/in oder als...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prüfungskommission

§ 9. (1) Im Bundesministerium für Familien und Jugend ist eine Prüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer/in oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden und von der/dem Bundesminister/in für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind.

(2) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Zur/Zum Vorsitzenden ist ein/e Bedienstete/r des Höheren Dienstes des Bundesministeriums für Familien und Jugend zu bestellen.

(3) Bei Bedarf kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, bei einer Außerdienststellung bzw. einer Karenzierung.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend in einfachen Worten?

§ 9 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 5. Mai 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Mai 2015
Fassung seit
5. Mai 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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