§ 9
§ 9 Prüfungskommission
Fassung: 5. Mai 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend?
- Kernaussage§ 9 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Bundesministerium für Familien und Jugend ist eine Prüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer/in oder als...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Prüfungskommission
§ 9. (1) Im Bundesministerium für Familien und Jugend ist eine Prüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer/in oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden und von der/dem Bundesminister/in für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind.
(2) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Zur/Zum Vorsitzenden ist ein/e Bedienstete/r des Höheren Dienstes des Bundesministeriums für Familien und Jugend zu bestellen.
(3) Bei Bedarf kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, bei einer Außerdienststellung bzw. einer Karenzierung.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend in einfachen Worten?
§ 9 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 5. Mai 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Mai 2015
- Fassung seit
- 5. Mai 2015
- Fassung bis
- laufend
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