§ 1
§ 1 Anwendungsbereich
Fassung: 5. Mai 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend?
- Kernaussage§ 1 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Familien und Jugend,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Familien und Jugend, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 BDG 1979 i.d.g.F. sind sinngemäß anzuwenden, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend in einfachen Worten?
§ 1 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Mai 2015
- Fassung seit
- 5. Mai 2015
- Fassung bis
- laufend
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