§ 12
§ 12 Inkrafttreten und Übergangsphase
Fassung: 5. Mai 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend?
- Kernaussage§ 12 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Grundausbildungsverordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend tritt mit Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten und Übergangsphase
§ 12. (1) Die Grundausbildungsverordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend tritt mit Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Grundausbildungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, können nach den bis dahin gültigen Bestimmungen abgeschlossen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend in einfachen Worten?
§ 12 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Gilt in dieser Darstellung von 5. Mai 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Mai 2015
- Fassung seit
- 5. Mai 2015
- Fassung bis
- laufend
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