Verordnungen

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Verordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend betreffend die Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

VerordnungFassung seit 5. Mai 2015RIS-Stand 12. Mai 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009151 · BGBl. II Nr. 99/2015 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Ressortspezifische theoretische Ausbildung

Fassung: 5. Mai 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend?

  • Kernaussage§ 8 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "Ressortspezifische theoretische Ausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die ressortspezifische theoretische Ausbildung sind aus nachstehender Tabelle

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ressortspezifische theoretische Ausbildung

§ 8. (1) Für die ressortspezifische theoretische Ausbildung sind aus nachstehender Tabelle

Kinder-, Jugendhilferecht

A/B/C/D

4/3/2/1

Lastenausgleich Das Familienlastenausgleichsgesetz

A/B/C/D

4/3/2/1

Nationale und internationale Familienpolitik

A/B/C/D

4/3/2/1

Nationale und internationale Jugendpolitik

A/B/C/D

4/3/2/1

Präsidiale Angelegenheiten

A/B/C/D

4/3/2/1

*gilt analog für die Verwendungsgruppen A1, A2, A3, A4 und die Entlohnungsgruppen v1, v2, v3, v4 sowie h1, h2 und h3.

(2) Für Bedienstete des Rechnungsdienstes ist als ein Fachbereich ein weiteres inhaltlich geeignetes Modul gem. § 6 Abs.1 Z 3 zu wählen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend in einfachen Worten?

§ 8 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "Ressortspezifische theoretische Ausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 5. Mai 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Mai 2015
Fassung seit
5. Mai 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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