Verordnungen

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Verordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend betreffend die Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

VerordnungFassung seit 5. Mai 2015RIS-Stand 12. Mai 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009151 · BGBl. II Nr. 99/2015 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Aufbau der Grundausbildung

Fassung: 5. Mai 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend?

  • Kernaussage§ 6 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "Aufbau der Grundausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Grundausbildung im Bundesministerium für Familien und Jugend besteht aus

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufbau der Grundausbildung

§ 6. (1) Die Grundausbildung im Bundesministerium für Familien und Jugend besteht aus

(2) Neben der theoretischen Ausbildung hat noch vor dem Abschluss der Grundausbildung eine mindestens fünf Monate dauernde praktische Verwendung der Bediensteten an ihren Arbeitsplätzen und, wo organisatorisch möglich, eine mindestens einen Monat dauernde praktische Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz zu erfolgen. Dies ist im Ausbildungsplan festzuhalten.

(3) Im Rahmen der praktischen Verwendung haben die Auszubildenden der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A, B, v1 oder v2 eine Projektarbeit zu verfassen, deren Thema und Umfang von den Ressortprüfern/innen im Einvernehmen mit den Dienstvorgesetzten festgelegt wird. Projektarbeiten sind den Ressortprüfern/innen zur Beurteilung vorzulegen.

(4) Die gesamte theoretische Grundausbildung gem. § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 hat folgende Mindestzeiten zu umfassen:

für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1......................................30 Tage,

für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2.......................................24 Tage,

für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3, h1.................................14 Tage,

für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4, A5, D, E, v4, h2, h3.................8 Tage.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend in einfachen Worten?

§ 6 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "Aufbau der Grundausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 5. Mai 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Mai 2015
Fassung seit
5. Mai 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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