§ 2
§ 2 Ziele der Grundausbildung
Fassung: 5. Mai 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend?
- Kernaussage§ 2 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "Ziele der Grundausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Bundesministerium für Familien und Jugend bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell abgestimmten Ausbildung seiner...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ziele der Grundausbildung
§ 2. (1) Das Bundesministerium für Familien und Jugend bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiter/innen nach den neuesten Erkenntnissen.
(2)Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend in einfachen Worten?
§ 2 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "Ziele der Grundausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 5. Mai 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Mai 2015
- Fassung seit
- 5. Mai 2015
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.