Verordnungen

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Verordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend betreffend die Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

VerordnungFassung seit 5. Mai 2015RIS-Stand 12. Mai 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009151 · BGBl. II Nr. 99/2015 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Ziele der Grundausbildung

Fassung: 5. Mai 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend?

  • Kernaussage§ 2 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "Ziele der Grundausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Bundesministerium für Familien und Jugend bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell abgestimmten Ausbildung seiner...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Familien und Jugend bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiter/innen nach den neuesten Erkenntnissen.

(2)Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Anwendungsbereich
Nächster Paragraph§ 3 Ausbildungsleiter/in

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend in einfachen Worten?

§ 2 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "Ziele der Grundausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 5. Mai 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Mai 2015
Fassung seit
5. Mai 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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