Verordnungen

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Verordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend betreffend die Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

VerordnungIn Kraft seit 5. Mai 2015RIS-Stand 12. Mai 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009151 · BGBl. II Nr. 99/2015 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

Fassung: 5. Mai 2015 bis laufend

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Familien und Jugend, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 BDG 1979 i.d.g.F. sind sinngemäß anzuwenden, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht.

§ 2

§ 2 Ziele der Grundausbildung

Fassung: 5. Mai 2015 bis laufend

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Familien und Jugend bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiter/innen nach den neuesten Erkenntnissen.

(2)Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind

§ 3

§ 3 Ausbildungsleiter/in

Fassung: 5. Mai 2015 bis laufend

Ausbildungsleiter/in

§ 3. Ausbildungsleiter/in ist die/derjenige, die/der nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Familien und Jugend für die Ausbildung zuständig ist.

§ 4

§ 4 Ausbildungsmodule

Fassung: 5. Mai 2015 bis laufend

Ausbildungsmodule

§ 4. (1) Die Grundausbildung ist aus Modulen zusammengesetzt.

§ 5

§ 5 Ausbildungsplan

Fassung: 5. Mai 2015 bis laufend

Ausbildungsplan

§ 5. (1) Die/Der Ausbildungsleiter/in hat für jede/n Auszubildende/n einen persönlichen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen, der Aufbau und Verlauf der Grundausbildung enthält. In die Erarbeitung des Ausbildungsplans sind die/der Dienstvorgesetzte und die/der Auszubildende einzubeziehen. Grundlage dafür ist grundsätzlich die konkrete Verwendung und der Arbeitsplatz der/des Bediensteten.

(2) Im Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die von der/dem Bediensteten zu absolvieren sind. Es ist die Dauer und der Prüfungsmodus der einzelnen Module festzulegen. Absolvierte Ausbildungen sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen bzw. Teilnahmebestätigungen zu belegen.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung gem. § 138 BDG 1979, § 66 VBG 1948 oder nach sonstigen dienstvertraglichen Bestimmungen möglich ist.

(4) Mit der nachweislichen Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.

(5) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Ausbildung gilt als Dienst.

(6) Die Grundausbildung ist zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jedes Ausbildungsmodul von der/dem Auszubildenden zu beurteilen. Die Ergebnisse sind der/dem Ausbildungsleiter/in zu übermitteln.

§ 6

§ 6 Aufbau der Grundausbildung

Fassung: 5. Mai 2015 bis laufend

Aufbau der Grundausbildung

§ 6. (1) Die Grundausbildung im Bundesministerium für Familien und Jugend besteht aus

(2) Neben der theoretischen Ausbildung hat noch vor dem Abschluss der Grundausbildung eine mindestens fünf Monate dauernde praktische Verwendung der Bediensteten an ihren Arbeitsplätzen und, wo organisatorisch möglich, eine mindestens einen Monat dauernde praktische Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz zu erfolgen. Dies ist im Ausbildungsplan festzuhalten.

(3) Im Rahmen der praktischen Verwendung haben die Auszubildenden der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A, B, v1 oder v2 eine Projektarbeit zu verfassen, deren Thema und Umfang von den Ressortprüfern/innen im Einvernehmen mit den Dienstvorgesetzten festgelegt wird. Projektarbeiten sind den Ressortprüfern/innen zur Beurteilung vorzulegen.

(4) Die gesamte theoretische Grundausbildung gem. § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 hat folgende Mindestzeiten zu umfassen:

für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1......................................30 Tage,

für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2.......................................24 Tage,

für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3, h1.................................14 Tage,

für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4, A5, D, E, v4, h2, h3.................8 Tage.

§ 7

§ 7 Allgemeine theoretische Ausbildung

Fassung: 5. Mai 2015 bis laufend

Allgemeine theoretische Ausbildung

§ 7. (1) Die Module gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 sind aus dem jeweils gültigen Bildungsprogramm des Bundeskanzleramtes-Grundausbildung der Verwaltungsakademie (VAB) im folgenden Ausmaß zu wählen

(2) Das Einführungsmodul „Staat – Bundesverwaltung Gesellschaft“ ist für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen verpflichtend, wenn organisatorisch möglich, als erstes Modul zu absolvieren.

§ 8

§ 8 Ressortspezifische theoretische Ausbildung

Fassung: 5. Mai 2015 bis laufend

Ressortspezifische theoretische Ausbildung

§ 8. (1) Für die ressortspezifische theoretische Ausbildung sind aus nachstehender Tabelle

Kinder-, Jugendhilferecht

A/B/C/D

4/3/2/1

Lastenausgleich Das Familienlastenausgleichsgesetz

A/B/C/D

4/3/2/1

Nationale und internationale Familienpolitik

A/B/C/D

4/3/2/1

Nationale und internationale Jugendpolitik

A/B/C/D

4/3/2/1

Präsidiale Angelegenheiten

A/B/C/D

4/3/2/1

*gilt analog für die Verwendungsgruppen A1, A2, A3, A4 und die Entlohnungsgruppen v1, v2, v3, v4 sowie h1, h2 und h3.

(2) Für Bedienstete des Rechnungsdienstes ist als ein Fachbereich ein weiteres inhaltlich geeignetes Modul gem. § 6 Abs.1 Z 3 zu wählen.

§ 9

§ 9 Prüfungskommission

Fassung: 5. Mai 2015 bis laufend

Prüfungskommission

§ 9. (1) Im Bundesministerium für Familien und Jugend ist eine Prüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer/in oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden und von der/dem Bundesminister/in für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind.

(2) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Zur/Zum Vorsitzenden ist ein/e Bedienstete/r des Höheren Dienstes des Bundesministeriums für Familien und Jugend zu bestellen.

(3) Bei Bedarf kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, bei einer Außerdienststellung bzw. einer Karenzierung.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

§ 10

§ 10 Dienstprüfung

Fassung: 5. Mai 2015 bis laufend

Dienstprüfung

§ 10. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmoduls. Wenn der Ausbildungserfolg eines Moduls auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.

(2) Die fachspezifische theoretische Ressortprüfung findet als eine öffentliche, mündliche Prüfung statt und ist vor einer/einem Einzelprüfer/in abzulegen. Die Zuweisung erfolgt von Amts wegen durch die/den Ausbildungsleiter/in. § 27 Abs. 2 BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mehr als zweimalige Zuweisung zu den Modulen und Fachbereichen unzulässig ist.

(3) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung wird dem/der Auszubildenden eine Dienstfreistellung von 10 Arbeitstagen gewährt.

(4) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden und die Projektarbeit gemäß § 6 Abs. 3 positiv beurteilt wurde.

(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der/dem Leiter/in der Ausbildungsabteilung ein Dienstprüfungszeugnis auszustellen. Der Prüfungserfolg in jedem Ausbildungsmodul und Fachbereich ist im Dienstprüfungszeugnis zu vermerken. Als Kalkül sind „B“ für „Bestanden“, „N“ für „Nicht Bestanden“, „T“ „Teilgenommen“ und „A“ für „Mit Auszeichnung bestanden“ zu verwenden. Eine ausgezeichnete Bewertung ist anzuführen.

(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der/des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.

(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

§ 11

§ 11 Anrechnung

Fassung: 5. Mai 2015 bis laufend

Anrechnung

§ 11. (1) Nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 können bestimmte, im Ermessen des Ressorts gelegene Ausbildungen, auf die Grundausbildung angerechnet werden. Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.

(2) Bereits vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Arbeiten können nicht angerechnet werden oder die Projektarbeit gem. § 6 Abs. 3 ersetzen.

(3) Eine Anrechnung wird insbesondere bei Übernahme einer/eines Bediensteten aus einem anderen Ressort, die/der bereits die Grundausbildung absolviert hat, erfolgen.

§ 12

§ 12 Inkrafttreten und Übergangsphase

Fassung: 5. Mai 2015 bis laufend

Inkrafttreten und Übergangsphase

§ 12. (1) Die Grundausbildungsverordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend tritt mit Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Grundausbildungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, können nach den bis dahin gültigen Bestimmungen abgeschlossen werden.