Verordnungen

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Verordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend betreffend die Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

VerordnungFassung seit 5. Mai 2015RIS-Stand 12. Mai 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009151 · BGBl. II Nr. 99/2015 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Ausbildungsplan

Fassung: 5. Mai 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend?

  • Kernaussage§ 5 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "Ausbildungsplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die/Der Ausbildungsleiter/in hat für jede/n Auszubildende/n einen persönlichen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen, der Aufbau...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausbildungsplan

§ 5. (1) Die/Der Ausbildungsleiter/in hat für jede/n Auszubildende/n einen persönlichen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen, der Aufbau und Verlauf der Grundausbildung enthält. In die Erarbeitung des Ausbildungsplans sind die/der Dienstvorgesetzte und die/der Auszubildende einzubeziehen. Grundlage dafür ist grundsätzlich die konkrete Verwendung und der Arbeitsplatz der/des Bediensteten.

(2) Im Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die von der/dem Bediensteten zu absolvieren sind. Es ist die Dauer und der Prüfungsmodus der einzelnen Module festzulegen. Absolvierte Ausbildungen sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen bzw. Teilnahmebestätigungen zu belegen.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung gem. § 138 BDG 1979, § 66 VBG 1948 oder nach sonstigen dienstvertraglichen Bestimmungen möglich ist.

(4) Mit der nachweislichen Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.

(5) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Ausbildung gilt als Dienst.

(6) Die Grundausbildung ist zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jedes Ausbildungsmodul von der/dem Auszubildenden zu beurteilen. Die Ergebnisse sind der/dem Ausbildungsleiter/in zu übermitteln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Schulpflicht und Teilnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 4 Ausbildungsmodule

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend in einfachen Worten?

§ 5 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "Ausbildungsplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 5. Mai 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Mai 2015
Fassung seit
5. Mai 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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