Verordnungen

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Verordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend betreffend die Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

VerordnungFassung seit 5. Mai 2015RIS-Stand 12. Mai 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009151 · BGBl. II Nr. 99/2015 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Anrechnung

Fassung: 5. Mai 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend?

  • Kernaussage§ 11 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "Anrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 können bestimmte, im Ermessen des Ressorts gelegene Ausbildungen,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anrechnung

§ 11. (1) Nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 können bestimmte, im Ermessen des Ressorts gelegene Ausbildungen, auf die Grundausbildung angerechnet werden. Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.

(2) Bereits vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Arbeiten können nicht angerechnet werden oder die Projektarbeit gem. § 6 Abs. 3 ersetzen.

(3) Eine Anrechnung wird insbesondere bei Übernahme einer/eines Bediensteten aus einem anderen Ressort, die/der bereits die Grundausbildung absolviert hat, erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend in einfachen Worten?

§ 11 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "Anrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 5. Mai 2015 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Mai 2015
Fassung seit
5. Mai 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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