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Grundausbildungsverordnung - BMFWF

Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung – BMFWF)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 18. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013120 · BGBl. II Nr. 55/2026 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Ausbildungsplan

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Grundausbildungsverordnung - BMFWF?

  • Kernaussage§ 8 Grundausbildungsverordnung - BMFWF behandelt "Ausbildungsplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausbildungsplan

§ 8. (1) Die unmittelbare Vorgesetzte oder der unmittelbare Vorgesetzte hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nach Möglichkeit binnen drei Monaten einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Die persönlichen Verhältnisse der Auszubildenden oder des Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. Der Ausbildungsplan ist der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu übermitteln.

(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der gemäß § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG bzw. gemäß § 138 BDG 1979 vorgesehenen Fristen möglich ist.

(4) Durch die nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans gilt die oder der Auszubildende als zur Grundausbildung zugewiesen.

(5) Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) einer Auszubildenden oder eines Auszubildenden ist von der Ausbildungsbeauftragten oder dem Ausbildungsbeauftragten eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans (z. B. Verschiebung von Ausbildungsfächern) vorzunehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 7 Praktische Verwendung
Nächster Paragraph§ 9 Anrechnung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Grundausbildungsverordnung - BMFWF in einfachen Worten?

§ 8 Grundausbildungsverordnung - BMFWF behandelt "Ausbildungsplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. März 2026
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 09:54
Frühere Fassungen

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