Verordnungen

Grundausbildungsverordnung - BMFWF

Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung – BMFWF)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 18. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013120 · BGBl. II Nr. 55/2026 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 Grundausbildungsverordnung - BMFWF?

  • Kernaussage§ 13 Grundausbildungsverordnung - BMFWF beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Zugleich treten die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung – BMBWF), BGBl. II Nr. 97/2023, für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung, BGBl. II Nr. 258/1999, außer Kraft.

(2) Auf Bedienstete, die die Grundausbildung zum 1. Jänner 2026 bereits begonnen haben, ist diese Verordnung anzuwenden. Bis dahin erbrachte Ausbildungsinhalte bzw. Ausbildungsteile sind anzurechnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 12 Zeugnis
Nächster ParagraphAnl. 1

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Grundausbildungsverordnung - BMFWF in einfachen Worten?

§ 13 Grundausbildungsverordnung - BMFWF beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. März 2026
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.