§ 13
§ 13 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 Grundausbildungsverordnung - BMFWF?
- Kernaussage§ 13 Grundausbildungsverordnung - BMFWF beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Zugleich treten die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung – BMBWF), BGBl. II Nr. 97/2023, für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung, BGBl. II Nr. 258/1999, außer Kraft.
(2) Auf Bedienstete, die die Grundausbildung zum 1. Jänner 2026 bereits begonnen haben, ist diese Verordnung anzuwenden. Bis dahin erbrachte Ausbildungsinhalte bzw. Ausbildungsteile sind anzurechnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Grundausbildungsverordnung - BMFWF in einfachen Worten?
§ 13 Grundausbildungsverordnung - BMFWF beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. März 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
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