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Grundausbildungsverordnung - BMFWF

Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung – BMFWF)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 18. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013120 · BGBl. II Nr. 55/2026 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Organisation der Grundausbildung

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Grundausbildungsverordnung - BMFWF?

  • Kernaussage§ 3 Grundausbildungsverordnung - BMFWF behandelt "Organisation der Grundausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Organisation der Grundausbildung

§ 3. (1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die Organisation der Grundausbildung zuständig.

(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat für jede Dienstbehörde (Personalstelle) des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten zu bestellen. Für die Zentralstelle übernimmt diese Aufgaben die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bzw. eine von dieser oder diesem beauftragte Bedienstete oder ein beauftragter Bediensteter. Bei Dienststellen kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bei Bedarf eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten bestellen.

(3) Die Ausbildungsbeauftragte oder der Ausbildungsbeauftragte der Dienstbehörde (Personalstelle) unterstützt die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten bei der Erstellung der Ausbildungspläne gemäß § 8 der vorliegenden Grundausbildungsverordnung. Sie führen gemeinsam mit der oder dem Auszubildenden ein Ausbildungsgespräch über den Aufbau und Ablauf der Grundausbildung.

(4) Als Vortragende für die einzelnen Ausbildungsfächer sind fachlich qualifizierte Personen heranzuziehen. Für die ressortintern durchzuführenden Ausbildungsfächer werden diese von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter bestellt. Vortragende, die im Rahmen der Basislehrgänge an der Verwaltungsakademie des Bundes tätig sind, werden von der Verwaltungsakademie des Bundes bestellt.

(5) Die Organisation und Durchführung von einzelnen Ausbildungsabschnitten der Grundausbildung kann an Dienstbehörden (Personalstellen) des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Grundausbildungsverordnung - BMFWF in einfachen Worten?

§ 3 Grundausbildungsverordnung - BMFWF behandelt "Organisation der Grundausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. März 2026
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 09:54
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