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Grundausbildungsverordnung - BMFWF

Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung – BMFWF)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 18. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013120 · BGBl. II Nr. 55/2026 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Theoretische Ausbildung

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Grundausbildungsverordnung - BMFWF?

  • Kernaussage§ 6 Grundausbildungsverordnung - BMFWF behandelt "Theoretische Ausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Theoretische Ausbildung

§ 6. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:

(2) Für Psychologinnen und Psychologen bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei den psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind an Stelle einzelner ressortspezifischer Ausbildungsfächer fachspezifische Ausbildungsinhalte vorgesehen.

(3) Die Dauer und Inhalte der einzelnen Ausbildungsfächer der theoretischen Ausbildung sind in der Anlage geregelt.

(4) Die Ausbildungsfächer können in allen zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung (z. B. Präsenzkurse, E-Learning, Selbststudium, in einer sonstigen geeigneten Ausbildungsform oder eine Kombination dieser Ausbildungsformen) zur Steigerung der Qualifikation organisiert werden.

(5) Sofern die Ablegung des Basislehrgangs an der Verwaltungsakademie des Bundes vorgesehen ist, haben die Auszubildenden die Nachweise über die Ablegung der Prüfungen der Ausbildungsleiterin bzw. dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

(6) Die Dienstbehörden (Personalstellen) können Bedienstete aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auch zu Ausbildungsveranstaltungen zuweisen, die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes angeboten werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 Erstorientierung
Nächster Paragraph§ 7 Praktische Verwendung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Grundausbildungsverordnung - BMFWF in einfachen Worten?

§ 6 Grundausbildungsverordnung - BMFWF behandelt "Theoretische Ausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. März 2026
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 09:54
Frühere Fassungen

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