§ 7
§ 7 Praktische Verwendung
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Grundausbildungsverordnung - BMFWF?
- Kernaussage§ 7 Grundausbildungsverordnung - BMFWF behandelt "Praktische Verwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Praktische Verwendung
§ 7. (1) Die praktische Verwendung hat
zu erfolgen.
(2) Die Jobrotation ist möglichst nach Abschluss der theoretischen Ausbildung innerhalb der Frist nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a sublit. aa VBG bzw. innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 zu absolvieren.
(3) Eine Zuteilung zu einem anderen Ressort oder eine Entsendung zu einer externen Einrichtung kann abweichend von § 7 Abs. 1 Z 2 dann erfolgen, wenn im Aufgabengebiet des Stammarbeitsplatzes ein enger Bezug zu den Tätigkeiten in der externen Einrichtung besteht und die Jobrotation einen weitreichenden Nutzen für die weitere Verwendung der Auszubildenden oder des Auszubildenden erwarten lässt. Die entsprechende Beurteilung obliegt nach Befassung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle).
(4) Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter von einer niedrigeren Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A oder v 1 überstellt und wurde die Frist nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG bzw. die Ausbildungsphase gemäß § 138 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 bereits abgeschlossen, besteht keine Verpflichtung eine Jobrotation im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A oder v 1 zu absolvieren.
(5) Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der oder des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG).
(6) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B und v2 auf begründeten Antrag nach Befassung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten die Teilnahme an einer Jobrotation gewähren, sofern diese für die Verwendung am Arbeitsplatz nützlich ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Grundausbildungsverordnung - BMFWF in einfachen Worten?
§ 7 Grundausbildungsverordnung - BMFWF behandelt "Praktische Verwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. März 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
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