§ 12
§ 12 Zeugnis
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Grundausbildungsverordnung - BMFWF?
- Kernaussage§ 12 Grundausbildungsverordnung - BMFWF behandelt "Zeugnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zeugnis
§ 12. (1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden der Dienst-prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen, die jeweilige Beurteilung festzuhalten sowie eine allfällige Jobrotation und sonstige zur Grundausbildung zählende Ausbildungsteile anzuführen.
(2) Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Bediensteten auszuhändigen; eine Kopie ist im Personalakt abzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Grundausbildungsverordnung - BMFWF in einfachen Worten?
§ 12 Grundausbildungsverordnung - BMFWF behandelt "Zeugnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. März 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 09:54
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