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Grundausbildungsverordnung - BMFWF

Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung – BMFWF)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 18. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013120 · BGBl. II Nr. 55/2026 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Prüfungsordnung

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 Grundausbildungsverordnung - BMFWF?

  • Kernaussage§ 10 Grundausbildungsverordnung - BMFWF regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prüfungsordnung

§ 10. (1) Die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind, sofern dies in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, durch Ablegung einer Dienstprüfung nachzuweisen.

(2) Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die in den gemäß § 6 festgelegten Ausbildungsfächern der theoretischen Ausbildung gemäß der Anlage abzulegen sind. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.

(3) Die Teilprüfungen sind als mündliche oder schriftliche Prüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst sowie in elektronischer Form abgehalten werden. Die Prüfungsmodalitäten der ressortspezifischen bzw. fachspezifischen Ausbildungsfächer werden durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter festgelegt. Die Prüfungsmodalitäten der Basislehrgänge der Verwaltungsakademie des Bundes werden von dieser festgelegt.

(4) Mündliche Teilprüfungen können mit Zustimmung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters über einen internetbasierten Kommunikationsdienst mit Sichtkontakt abgehalten werden.

(5) Schriftliche Teilprüfungen können mit Zustimmung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters abweichend von Abs. 3 auch vor einer Aufsichtsperson an einer Dienststelle abgelegt werden. Die Aufsichtsperson hat in diesem Fall die schriftliche Prüfungsarbeit der Einzelprüferin oder dem Einzelprüfer umgehend zu übermitteln.

(6) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung sind angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.

(7) Über den Verlauf einer Teilprüfung ist von der Einzelprüferin oder vom Einzelprüfer nachweislich festzuhalten, ob die Teilprüfung als „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.

(8) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat unter Vorsitz der oder des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission oder deren bzw. dessen Stellvertretung und zwei Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern stattzufinden. Die Dienstbehörde (Personalstelle) hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Rechte und Pflichten
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Nächster Paragraph§ 11 Prüfungskommission

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Grundausbildungsverordnung - BMFWF in einfachen Worten?

§ 10 Grundausbildungsverordnung - BMFWF regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. März 2026
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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