§ 9
§ 9 Anrechnung
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 Grundausbildungsverordnung - BMFWF?
- Kernaussage§ 9 Grundausbildungsverordnung - BMFWF behandelt "Anrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anrechnung
§ 9. (1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen der §§ 30 BDG 1979 und 67 VBG anderweitige Ausbildungen, sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten gegen Vorlage der Zeugnisse bzw. sonstiger geeigneter Nachweise angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist.
(2) Die Anrechnung von einzelnen Teilen der von der Verwaltungsakademie des Bundes organisierten Basislehrgängen ist nicht möglich. Es können nur komplette Basislehrgänge angerechnet werden.
(3) Anrechnungen sind im Zeugnis mit dem Vermerk „angerechnet“ festzuhalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Grundausbildungsverordnung - BMFWF in einfachen Worten?
§ 9 Grundausbildungsverordnung - BMFWF behandelt "Anrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. März 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 09:54
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