§ 11
§ 11 Prüfungskommission
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Grundausbildungsverordnung - BMFWF?
- Kernaussage§ 11 Grundausbildungsverordnung - BMFWF regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Prüfungskommission
§ 11. (1) Im Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung ist gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 eine Dienstprüfungskommission einzurichten. Die Dienstprüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertretung und allen Einzelprüferinnen und Einzelprüfern.
(2) Als Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die fachlich qualifiziert und als Vortragende tätig sind.
(3) Personen, die im Rahmen der Basislehrgänge der Verwaltungsakademie des Bundes als Einzelprüferinnen und Einzelprüfer tätig sind, werden von der Verwaltungsakademie des Bundes bestellt.
(4) Den Vorsitz der Dienstprüfungskommission führt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Grundausbildungsverordnung - BMFWF in einfachen Worten?
§ 11 Grundausbildungsverordnung - BMFWF regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. März 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 09:54
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