Verordnungen

Frauenförderungsplan BMEIA

Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (Frauenförderungsplan BMEIA)

VerordnungFassung seit 1. September 2018RIS-Stand 31. August 2018

RIS-Gesetzesnummer 20010293 · BGBl. II Nr. 217/2018 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Laufbahn- und Karriereplanung

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Frauenförderungsplan BMEIA?

  • Kernaussage§ 8 Frauenförderungsplan BMEIA behandelt "Laufbahn- und Karriereplanung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Laufbahn- und Karriereplanung

§ 8. (1) Der Dienstgeber wirkt darauf hin, dass sich eine Babypause auf die Laufbahn- und Karriereplanung von Frauen und Männern nicht nachteilig auswirkt.

(2) Der Dienstgeber wirkt darauf hin, dass im Fall einer Schwangerschaft während einer Auslandsverwendung der Verbleib auf dem Auslandsposten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erleichtert wird.

(3) Frauenförderung setzt nicht nur bei Führungspositionen an, sondern muss auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen aktiv vom Dienstgeber und von unmittelbaren Vorgesetzten verfolgt werden.

(4) Bei dem gemäß § 45a BDG 1979 vorgesehenen Mitarbeiter/innengespräch sind Themen, die für die betroffenen Bediensteten im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes relevant sind, explizit anzusprechen.

(5) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Übernahme von Führungspositionen bzw. zur Teilnahme an speziellen Fortbildungsseminaren zu motivieren und sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (Projektleitungen, Erteilung und Erweiterung der Approbationsbefugnis) zu fördern.

(6) Der Dienstgeber prüft den weiteren Ausbau von Jobsharing-Möglichkeiten im In- und Ausland.

(7) Je nach Möglichkeit im Einzelfall, werden Wünsche nach Doppelposten im Ausland (wenn beide Partner Bedienstete des BMEIA sind) berücksichtigt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Frauenförderungsplan BMEIA in einfachen Worten?

§ 8 Frauenförderungsplan BMEIA behandelt "Laufbahn- und Karriereplanung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. August 2018
Fassung seit
1. September 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 22:53
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

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