§ 18
§ 18 Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 Frauenförderungsplan BMEIA?
- Kernaussage§ 18 Frauenförderungsplan BMEIA behandelt "Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
Information und Zulassung
§ 18. (1) Der Dienstgeber als auch die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass insbesondere alle Dienstnehmerinnen – einschließlich jener mit herabgesetzter Wochendienstzeit – über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und Schulungsveranstaltungen für Führungskräftenachwuchs informiert werden, einschließlich Lehrgänge und Seminare der Verwaltungsakademie des Bundes im Bereich „Gender und Gleichstellung“.
(2) Zu Fortbildungskursen werden bis zur Erreichung eines 50%igen Frauenanteils vorrangig Frauen zugelassen.
(3) Sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen Dienstzeitenänderungen notwendig, werden diese vom Dienstvorgesetzten gewährt, soweit dem nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.
(4) Den Gleichbehandlungsbeauftragten wird die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen insbesondere zu Themen wie Gleichbehandlung und Frauenförderung, Dienst-, Budget- und Organisationsrecht sowie Rhetorik und Verhandlungstechnik ermöglicht, soweit dem nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 Frauenförderungsplan BMEIA in einfachen Worten?
§ 18 Frauenförderungsplan BMEIA behandelt "Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. August 2018
- Fassung seit
- 1. September 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:53
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