Verordnungen

Frauenförderungsplan BMEIA

Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (Frauenförderungsplan BMEIA)

VerordnungFassung seit 1. September 2018RIS-Stand 31. August 2018

RIS-Gesetzesnummer 20010293 · BGBl. II Nr. 217/2018 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Auswahlverfahren

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Frauenförderungsplan BMEIA?

  • Kernaussage§ 7 Frauenförderungsplan BMEIA beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Auswahlverfahren

§ 7. (1) In Bewerbungsgesprächen und in den gemäß § 13 des Statuts vorgeschriebenen Auswahlverfahren haben diskriminierende Fragestellungen zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern im Zuge der in § 13 Statut vorgesehenen Auswahlverfahren dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollen-stereotypischen Verständnis der Geschlechter orientieren.

(2) Wenn alle Voraussetzungen zutreffen, darf das Vorliegen einer Schwangerschaft nicht unter Nutzung des Ermessensspielraums Grund zur Ablehnung der Aufnahme oder der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sein.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 6 Ausschreibung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Frauenförderungsplan BMEIA in einfachen Worten?

§ 7 Frauenförderungsplan BMEIA beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. August 2018
Fassung seit
1. September 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 22:53
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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