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Frauenförderungsplan BMEIA

Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (Frauenförderungsplan BMEIA)

VerordnungFassung seit 1. September 2018RIS-Stand 31. August 2018

RIS-Gesetzesnummer 20010293 · BGBl. II Nr. 217/2018 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Zusammensetzung von Kommissionen und Beiräten

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Frauenförderungsplan BMEIA?

  • Kernaussage§ 9 Frauenförderungsplan BMEIA behandelt "Zusammensetzung von Kommissionen und Beiräten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zusammensetzung von Kommissionen und Beiräten

§ 9. (1) Bei der Bestellung bzw. Nachbesetzung von Mitgliedern der von den Dienstrechtsvorschriften einschließlich Statut vorgesehenen Kommissionen und Beiräte, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein.

(2) Bei der Zusammensetzung der Kommissionen, Beiräte oder vergleichbaren entscheidenden oder beratenden Gremien hat der Dienstgeber grundsätzlich auf ein zahlenmäßig ausgewogenes Verhältnis der weiblichen und männlichen Kommissionsmitglieder Bedacht zu nehmen.

(3) Vor der Bestellung von Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern ist der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMEIA Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die bzw. der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bediensteter hat das Recht, an den Sitzungen der Kommissionen und Beiräte mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Frauenförderungsplan BMEIA in einfachen Worten?

§ 9 Frauenförderungsplan BMEIA behandelt "Zusammensetzung von Kommissionen und Beiräten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. August 2018
Fassung seit
1. September 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 22:53
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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