§ 3
§ 3 Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Frauenförderungsplan BMEIA?
- Kernaussage§ 3 Frauenförderungsplan BMEIA behandelt "Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz
§ 3. (1) Der Dienstgeber ergreift geeignete Maßnahmen der Bewusstseinsbildung (z. B. in Schulungen), um die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz zu schützen. Dabei ist auch auf eine Arbeitsatmosphäre zu achten, die von gegenseitigem Respekt getragen ist.
(2) Führungs- und Ausbildungsverantwortliche trifft die Verpflichtung zur Vorbildwirkung. Sie haben in ihrem Verantwortungsbereich auf den Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz zu achten und erforderlichenfalls einzugreifen.
(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind periodisch daran zu erinnern, dass sie sich bei Diskriminierung im Sinne des B-GlBG nicht nur an den Dienstgeber, sondern auch an die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen wenden können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Frauenförderungsplan BMEIA in einfachen Worten?
§ 3 Frauenförderungsplan BMEIA behandelt "Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. August 2018
- Fassung seit
- 1. September 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:53
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