§ 14
§ 14 Unterstützung für und Informationsrechte der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 Frauenförderungsplan BMEIA?
- Kernaussage§ 14 Frauenförderungsplan BMEIA behandelt "Unterstützung für und Informationsrechte der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Unterstützung für und Informationsrechte der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
§ 14. (1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GlBG werden die Gleichbehandlungsbeauftragten unterstützt. Die dafür erforderliche freie Zeit und notwendigen Ressourcen werden ihnen zur Verfügung gestellt. Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, die vorhandenen Sach- und Personalressourcen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu nutzen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen die erforderlichen Finanzmittel beantragen (insbesondere für Informationsveranstaltungen, Vortragshonorare, Reisegebühren, etc.).
(2) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden im Rahmen des § 31 B-GlBG Auskünfte erteilt und auf Wunsch alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen, wie etwa Auswertungen aus dem Personalinformationssystem des Bundes oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung gestellt, einschließlich der Bildungsbericht, aus dem der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsmaßnahmen sowie die Anzahl der Schulungstage – getrennt nach Geschlecht – ersichtlich sind.
(3) Auf Grund der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte(r) darf keinerlei berufliche Benachteiligung erfolgen.
(4) In die jeweilige Geschäftseinteilung und dem Telefonverzeichnis werden die Namen der Gleichbehandlungsbeauftragten, ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Mitglieder der Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen unter Anführung ihrer Funktionen aufgenommen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Frauenförderungsplan BMEIA in einfachen Worten?
§ 14 Frauenförderungsplan BMEIA behandelt "Unterstützung für und Informationsrechte der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. August 2018
- Fassung seit
- 1. September 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:53
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.