§ 2
§ 2 Maßnahmen zur Erreichung der Ziele
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Frauenförderungsplan BMEIA?
- Kernaussage§ 2 Frauenförderungsplan BMEIA behandelt "Maßnahmen zur Erreichung der Ziele" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Maßnahmen zur Erreichung der Ziele
§ 2. Zur Erreichung dieser Ziele werden folgende Maßnahmen getroffen:
(1) Mentoringprogramme für Frauen werden in das System der Personalplanung integriert.
(2) Bei Mitarbeiter/innengesprächen wird der Aspekt der Frauenförderung berücksichtigt
(3) Führungskräfte mit ihrer Vorbildfunktion werden für die Umsetzung von frauenfördernden Maßnahmen durch begleitende Maßnahmen (zB in Schulungen) sensibilisiert.
(4) Führungskräfte, insbesondere die mit Personalagenden betrauten Personen, werden laufend weitere Maßnahmen zur Frauenförderung prüfen und gegebenenfalls umsetzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Frauenförderungsplan BMEIA in einfachen Worten?
§ 2 Frauenförderungsplan BMEIA behandelt "Maßnahmen zur Erreichung der Ziele" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. August 2018
- Fassung seit
- 1. September 2018
- Fassung bis
- laufend
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