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Frauenförderungsplan BMEIA

Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (Frauenförderungsplan BMEIA)

VerordnungFassung seit 1. September 2018RIS-Stand 31. August 2018

RIS-Gesetzesnummer 20010293 · BGBl. II Nr. 217/2018 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 Frauenförderungsplan BMEIA?

  • Kernaussage§ 17 Frauenförderungsplan BMEIA behandelt "Vereinbarkeit von Familie und Beruf" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

§ 17. (1) Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind frauen- und familienfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexiblere Arbeitszeiten, flexible Teilzeitbeschäftigungsmodelle, Wiedereinstiegsprogramme für karenzierte Bedienstete oder die Schaffung von Möglichkeiten für Kinderbetreuung, anzustreben.

(2) Für Frauen und Männer mit Betreuungspflichten sind bei Bedarf individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.

(3) Anträge gemäß § 50a BDG 1979 (Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass) und Anträge gemäß § 75 BDG 1979 (Karenzurlaube) sind unter Würdigung der Situation der betroffenen Personen wohlwollend zu prüfen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß vorzugehen.

(4) Soweit dem nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, sind im Rahmen des Mobilitätsprinzips des Auswärtigen Dienstes Anliegen der Berufstätigkeit der Ehegattinnen und -gatten, der eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie der Ausbildung der Kinder zu berücksichtigen.

(5) Bei der Festlegung von Sitzungszeiten wird nach Möglichkeit auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten bzw. Bediensteten mit Betreuungspflichten Rücksicht genommen.

(6) Im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie wird darauf Bedacht genommen, dass Ausbildungsmöglichkeiten innerhalb der Dienstzeit angeboten werden.

(7) Flexible, innovative Arbeitsformen werden im Sinne der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf laufend geprüft. Telearbeit wurde bereits eingeführt und wird nach Maßgabe der dienstlichen Notwendigkeit und Prüfung im Einzelfall gewährt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 Frauenförderungsplan BMEIA in einfachen Worten?

§ 17 Frauenförderungsplan BMEIA behandelt "Vereinbarkeit von Familie und Beruf" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. August 2018
Fassung seit
1. September 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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