Verordnungen

Forderungs- und Schadenersatzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Behandlung von Forderungen und Schadenersatzansprüchen des Bundes (Forderungs- und Schadenersatzverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 4. Februar 2013

RIS-Gesetzesnummer 20008237 · BGBl. II Nr. 44/2013 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Entscheidungsbefugnis

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Forderungs- und Schadenersatzverordnung?

  • Kernaussage§ 8 Forderungs- und Schadenersatzverordnung behandelt "Entscheidungsbefugnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verfügungen gemäß §§ 73 und 74 BHG 2013, bei denen die zugrunde liegende Forderung innerhalb der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Entscheidungsbefugnis

§ 8. (1) Verfügungen gemäß §§ 73 und 74 BHG 2013, bei denen die zugrunde liegende Forderung innerhalb der Betragsgrenzen des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß § 73 Abs. 6 oder § 74 Abs. 4 BHG 2013 liegt, sind vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ selbst zu treffen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die hierfür erforderliche Übertragung der Befugnisse den haushaltsleitenden Organen schriftlich mitzuteilen. Das haushaltsleitende Organ kann die ihm eingeräumte Ermächtigung im Rahmen seiner Organisations- und Delegationsbefugnis an nachgeordnete Organe übertragen.

(2) Bei Überschreiten der Betragsgrenzen gemäß Abs. 1 hat das jeweils betroffene haushaltsleitende Organ den entscheidungsrelevanten Sachverhalt aufzubereiten und an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln, die oder der danach über die Verfügung zu entscheiden hat, soweit die entsprechende Ermächtigung gemäß geltendem Bundesfinanzgesetz oder einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorliegt. Liegt dem jeweiligen Verfahren ein Ansuchen der Schuldnerin oder des Schuldners zugrunde, hat die Erledigung gegenüber dem Antragsteller durch das betroffene haushaltsleitende Organ zu erfolgen.

(3) Im Falle einer Mitbefassung der Finanzprokuratur hat auch diese darauf hinzuweisen und Bedacht zu nehmen, dass die Entscheidung, welche Verfügung über eine Forderung getroffen werden soll, in jedem Fall dem sachlich zuständigen haushaltsleitenden Organ unter Beachtung der gegebenenfalls erforderlichen Mitbefassung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen obliegt.

(4) Die Abwägung der Gründe, die zur jeweiligen Verfügung führen, ist nachvollziehbar und aktenmäßig zu erfassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 7 Verrechnung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Forderungs- und Schadenersatzverordnung in einfachen Worten?

§ 8 Forderungs- und Schadenersatzverordnung behandelt "Entscheidungsbefugnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Februar 2013
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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