§ 3
§ 3 Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Forderungs- und Schadenersatzverordnung?
- Kernaussage§ 3 Forderungs- und Schadenersatzverordnung behandelt "Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Werden Stundungen oder Ratenzahlungen aufgrund eines Ansuchens gemäß § 73 Abs. 1 BHG 2013 vereinbart, sind...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen
§ 3. (1) Werden Stundungen oder Ratenzahlungen aufgrund eines Ansuchens gemäß § 73 Abs. 1 BHG 2013 vereinbart, sind Stundungszinsen gemäß § 73 Abs. 2 BHG 2013 auszubedingen, welche kontokorrentmäßig jährlich im Nachhinein zu verrechnen sind.
(2) Sind die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 Z 1 oder 2 BHG 2013 gegeben, kann von der Ausbedingung von Stundungszinsen ganz oder teilweise Abstand genommen werden.
(3) Bei Forderungen bis 1 500 Euro kann auf die Ausbedingung von Stundungszinsen verzichtet werden, wenn die vollständige Tilgung der Forderung binnen eines Jahres vereinbart wird und gemäß § 73 BHG 2013 insbesondere die Fälligstellung der gesamten Forderung zuzüglich Zinsen für den Fall des Zahlungsverzuges vereinbart wird und sichergestellt ist, dass keine Verjährung eintritt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Forderungs- und Schadenersatzverordnung in einfachen Worten?
§ 3 Forderungs- und Schadenersatzverordnung behandelt "Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Februar 2013
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 18:15
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