Verordnungen

Forderungs- und Schadenersatzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Behandlung von Forderungen und Schadenersatzansprüchen des Bundes (Forderungs- und Schadenersatzverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 4. Februar 2013

RIS-Gesetzesnummer 20008237 · BGBl. II Nr. 44/2013 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Aussetzung der Einziehung

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Forderungs- und Schadenersatzverordnung?

  • Kernaussage§ 4 Forderungs- und Schadenersatzverordnung behandelt "Aussetzung der Einziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine vorübergehende offenkundige Aussichtslosigkeit der Einziehungsmaßnahmen im Sinne des § 73 Abs. 3 BHG 2013 ist...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aussetzung der Einziehung

§ 4. (1) Eine vorübergehende offenkundige Aussichtslosigkeit der Einziehungsmaßnahmen im Sinne des § 73 Abs. 3 BHG 2013 ist insbesondere anzunehmen, wenn eine unmittelbare Einziehung aufgrund einer zeitlich abgrenzbaren besonderen wirtschaftlichen Belastung der oder des Verpflichteten oder einer Abwesenheit der oder des Verpflichteten über einen bestimmten Zeitraum hinweg nicht möglich oder unbillig ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine vorübergehende Aussetzung der Einziehung einer Forderung gemäß § 73 Abs. 3 BHG 2013 vor, ist im Rahmen dieser amtswegigen Maßnahme jedenfalls darauf zu achten, dass die Forderung nicht durch Verjährung undurchsetzbar wird. Entsprechend ist in angemessenen Abständen zu prüfen, ob die Gründe, die zur Aussetzung der Einziehung geführt haben, noch gegeben oder inzwischen weggefallen sind (§ 73 Abs. 5 BHG 2013).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Forderungs- und Schadenersatzverordnung in einfachen Worten?

§ 4 Forderungs- und Schadenersatzverordnung behandelt "Aussetzung der Einziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Februar 2013
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 18:15
Frühere Fassungen

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