Verordnungen

Forderungs- und Schadenersatzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Behandlung von Forderungen und Schadenersatzansprüchen des Bundes (Forderungs- und Schadenersatzverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 4. Februar 2013

RIS-Gesetzesnummer 20008237 · BGBl. II Nr. 44/2013 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Pensionsregress

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 Forderungs- und Schadenersatzverordnung?

  • Kernaussage§ 14 Forderungs- und Schadenersatzverordnung behandelt "Pensionsregress" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In Fällen, in denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Bundes aufgrund Fremdverursachung dienstunfähig wird oder...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Pensionsregress

§ 14. (1) In Fällen, in denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Bundes aufgrund Fremdverursachung dienstunfähig wird oder verunglückt, sodass Pensionszahlungen wegen Dienstunfähigkeit oder Renten an die Hinterbliebenen zu leisten sind, ist der Schaden, der dadurch der oder dem zur Pensions- oder Rentenzahlung Verpflichteten entsteht, gegenüber der Schädigerin oder dem Schädiger oder deren oder dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen.

(2) Durch fremdverursachte Unfälle geschädigte Bedienstete des Bundes haben diesen Umstand unverzüglich bei ihrer Dienstbehörde oder ihrem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen sind gemäß § 53 Abs. 1c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, oder § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, weitere Auskünfte zu erteilen und ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen des Bundes angemessen mitzuwirken.

(3) Das zuständige haushaltsleitende Organ hat unverzüglich nach Bekanntwerden der Dienstunfähigkeit oder Verunglückung zusätzlich zu den Informationen und Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 sowie gemäß § 13 Abs. 3 Z 1, 4 und 6 folgende Informationen und Unterlagen aktenmäßig zu erfassen:

(4) Das haushaltsleitende Organ hat der Abteilung Pensionsservice der BVA jede fremdverursachte Dienstunfähigkeit einer oder eines Bediensteten des Bundes, die eine vorzeitige Ruhestandsversetzung erforderlich machen könnte, unverzüglich mitzuteilen und eine Verjährungsverzichtserklärung von den Haftenden im erforderlichen zeitlichen Ausmaß einzuholen.

(5) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts auch für Forderungen im Zusammenhang mit Pensionsregressen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 13 Lohnfortzahlungsregress
Nächster Paragraph§ 15 Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Forderungs- und Schadenersatzverordnung in einfachen Worten?

§ 14 Forderungs- und Schadenersatzverordnung behandelt "Pensionsregress" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Februar 2013
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
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