Verordnungen

Forderungs- und Schadenersatzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Behandlung von Forderungen und Schadenersatzansprüchen des Bundes (Forderungs- und Schadenersatzverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 4. Februar 2013

RIS-Gesetzesnummer 20008237 · BGBl. II Nr. 44/2013 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Geltendmachung von Ersatzansprüchen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 Forderungs- und Schadenersatzverordnung?

  • Kernaussage§ 11 Forderungs- und Schadenersatzverordnung behandelt "Geltendmachung von Ersatzansprüchen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Rahmen der Erfassung des Schadensfalles hat das nach § 10 Abs. 1 zuständige Organ rechtlich...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

§ 11. (1) Im Rahmen der Erfassung des Schadensfalles hat das nach § 10 Abs. 1 zuständige Organ rechtlich zu prüfen und zu beurteilen, inwieweit und gegen wen Ersatzansprüche bestehen. In weiterer Folge sind die für den Schaden (mit-)verantwortlichen Personen zur Anerkennung des Schadenersatzanspruches aufzufordern. Diese Forderungen sind im Übrigen nach den Vorschriften des 2. Abschnittes geltend zu machen.

(2) Bei Rückersatzansprüchen gegenüber Bediensteten des Bundes ist auch auf die spezifischen Vorschriften zum Verfahren, zur Verjährung und zu Mäßigungsbestimmungen insbesondere nach § 3 in Verbindung mit § 6 des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, und § 6 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), BGBl. Nr. 80/1965, nach § 7 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, nach den Vorschriften des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, sowie nach den sonstigen einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen zu achten. Auch hier ist entsprechend den Grundsätzen der Haushaltsführung einschließlich Wirkungsorientierung in erster Linie eine außergerichtliche Lösung anzustreben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Forderungs- und Schadenersatzverordnung in einfachen Worten?

§ 11 Forderungs- und Schadenersatzverordnung behandelt "Geltendmachung von Ersatzansprüchen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Februar 2013
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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