§ 1
§ 1 Allgemeines
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Forderungs- und Schadenersatzverordnung?
- Kernaussage§ 1 Forderungs- und Schadenersatzverordnung behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise
(2) Diese Verordnung gilt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften vorgehen. Wird in gesetzlichen Vorschriften eine Regelung zur Geltendmachung und Einziehung von Forderungen und sonstigen Ansprüchen nicht oder nur teilweise getroffen, so sind nach Maßgabe des Umfanges des nicht geregelten Teiles des Gegenstandes die einschlägigen Bestimmungen nach den §§ 73 f BHG 2013 sowie dieser Verordnung anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Forderungs- und Schadenersatzverordnung in einfachen Worten?
§ 1 Forderungs- und Schadenersatzverordnung behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Februar 2013
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 18:15
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