Verordnungen

Forderungs- und Schadenersatzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Behandlung von Forderungen und Schadenersatzansprüchen des Bundes (Forderungs- und Schadenersatzverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 4. Februar 2013

RIS-Gesetzesnummer 20008237 · BGBl. II Nr. 44/2013 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Behandlung von Forderungen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Forderungs- und Schadenersatzverordnung?

  • Kernaussage§ 2 Forderungs- und Schadenersatzverordnung behandelt "Behandlung von Forderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Forderungen des Bundes sind nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage von dem nach der jeweiligen Geschäfts- und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Behandlung von Forderungen

Geltendmachung

§ 2. (1) Forderungen des Bundes sind nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage von dem nach der jeweiligen Geschäfts- und Personaleinteilung zuständigen Organ des Bundes zum frühest möglichen Zeitpunkt fällig zu stellen. Erforderlichenfalls sind die zur Bewirkung der Fälligkeit notwendigen Schritte zu setzen.

(2) Wird eine Forderung des Bundes auch nach Mahnung und entsprechender Nachfrist gemäß § 99 Abs. 3 der Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), BGBl. II Nr. 266/2010, nicht beglichen, hat die zuständige haushaltsführende Stelle über die entsprechenden weiteren Einbringungsschritte zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung (§ 2 BHG 2013) – insbesondere der Kriterien der Effizienz und Wirkungsorientierung – sind die geeigneten weiteren Einbringungsschritte auszuwählen, um mit vertretbarem Verwaltungsaufwand eine möglichst umgehende und vollständige Erfüllung zu erreichen. Hierbei sind weitestgehend außergerichtliche Regelungen anzustreben, um zusätzliche Prozesskosten der gerichtlichen Geltendmachung zu vermeiden. Entscheidungen hierüber sind unter sorgfältiger Abwägung der rechtlichen und verwaltungsökonomischen Interessen zu treffen und die konkreten Erwägungen aktenmäßig nachvollziehbar zu dokumentieren. Wird eine weitere Mahnung für zielführend erachtet, ist auf die mögliche zwangsweise Einbringung zu verweisen und kann ein Hinweis auf mögliche Ersuchen um Zahlungserleichterungen gegeben werden.

(3) Bei Zweifeln über das Bestehen der Forderung und bei Fragen über die Zweckmäßigkeit und Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Geltendmachung ist die Finanzprokuratur nach § 3 Abs. 2 des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008, vom jeweils zuständigen haushaltsführenden oder haushaltsleitenden Organ um eine Stellungnahme zu ersuchen.

(4) Sind die Voraussetzungen des § 73 BHG 2013 gegeben, können im Wege von Ratenzahlungsvereinbarungen oder Stundungen Zahlungserleichterungen verfügt werden oder es kann eine teilweise oder gänzliche Aussetzung der Einziehung erfolgen.

(5) Mit der gerichtlichen Geltendmachung und zwangsweisen Einbringung von Forderungen ist die Finanzprokuratur gemäß § 3 Abs. 1 des Finanzprokuraturgesetzes zu beauftragen. Um das Risiko einer Verjährung der Ansprüche zu vermeiden, ist die Finanzprokuratur spätestens drei Monate vor Eintritt einer allfälligen Verjährung mitzubefassen.

(6) Bei Befassung oder Beauftragung der Finanzprokuratur sind sämtliche Informationen und Unterlagen, die für eine erfolgversprechende gerichtliche Geltendmachung oder zwangsweise Einbringung der Forderung erforderlich sind oder sein könnten, zeitgerecht an diese zu übermitteln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Forderungs- und Schadenersatzverordnung in einfachen Worten?

§ 2 Forderungs- und Schadenersatzverordnung behandelt "Behandlung von Forderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Februar 2013
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 18:15
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