Verordnungen

Forderungs- und Schadenersatzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Behandlung von Forderungen und Schadenersatzansprüchen des Bundes (Forderungs- und Schadenersatzverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 4. Februar 2013

RIS-Gesetzesnummer 20008237 · BGBl. II Nr. 44/2013 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Verrechnung von Schadensfällen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 Forderungs- und Schadenersatzverordnung?

  • Kernaussage§ 12 Forderungs- und Schadenersatzverordnung behandelt "Verrechnung von Schadensfällen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die eingetretenen Schäden sind von der für die Schadensabwicklung zuständigen Stelle gemäß den Bewertungsregeln in der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verrechnung von Schadensfällen

§ 12. (1) Die eingetretenen Schäden sind von der für die Schadensabwicklung zuständigen Stelle gemäß den Bewertungsregeln in der Verrechnung gemäß § 92 BHG 2013 zu erfassen. Allfällige Ersatzansprüche sind gemäß § 7 zu erfassen und nach den Bestimmungen des zweiten Abschnittes einbringlich zu machen. Ist die Durchsetzbarkeit einer hinreichend konkreten Forderung durch gesetzliche Mäßigungsregeln im Sinne von § 11 Abs. 2 beschränkt, ist eine entsprechende Wertminderung der zum Nominalwert anzusetzenden Forderung geboten. Sind die Ersatzansprüche vorerst nur dem Grunde nach geklärt, ohne dass die Höhe eingeschätzt werden kann, genügt vorläufig eine Erfassung als Obligo. Ist insbesondere der Schadensverursacher noch nicht ausgeforscht, ist bloß der entstandene Schaden, mangels konkreten Adressaten jedoch noch keine Ersatzforderung im Haushaltsverrechnungssystem zu erfassen.

(2) Bei Kassenabgängen sind die Fehlbeträge grundsätzlich von der Kassierin oder von dem Kassier zu ersetzen, sodass keine Verrechnungen vorzunehmen sind. Kann in Ausnahmefällen ein Fehlbetrag nicht sofort und vollständig ersetzt werden, so ist der Fehlbetrag als Vorschuss gegenüber der Kassierin oder dem Kassier auf einem Konto für „sonstige Vorschüsse“ (Konto 277 oder 278) zu verrechnen. Kassenabgänge, die insbesondere durch Kontodifferenzen, Einbruch, Diebstahl, Veruntreuung oder die Abstandnahme von der teilweisen oder gänzlichen Geltendmachung gemäß erstem Satz resultieren, sind als „Kassenabgänge und sonstige Schäden am kurzfristigen Vermögen“ (Konto 691) zu verrechnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Forderungs- und Schadenersatzverordnung in einfachen Worten?

§ 12 Forderungs- und Schadenersatzverordnung behandelt "Verrechnung von Schadensfällen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Februar 2013
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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