Verordnungen

Forderungs- und Schadenersatzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Behandlung von Forderungen und Schadenersatzansprüchen des Bundes (Forderungs- und Schadenersatzverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 4. Februar 2013

RIS-Gesetzesnummer 20008237 · BGBl. II Nr. 44/2013 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Lohnfortzahlungsregress

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 Forderungs- und Schadenersatzverordnung?

  • Kernaussage§ 13 Forderungs- und Schadenersatzverordnung behandelt "Lohnfortzahlungsregress" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In Fällen, in denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Bundes aufgrund Fremdverursachung dienstunfähig wird, sodass...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Lohnfortzahlungsregress

§ 13. (1) In Fällen, in denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Bundes aufgrund Fremdverursachung dienstunfähig wird, sodass für die Dauer der Dienstunfähigkeit der Entgeltleistung des Bundes keine Dienstleistung der oder des Bediensteten gegenüber steht, ist der dadurch dem Bund entstehende Schaden gegenüber der Schädigerin oder dem Schädiger, deren oder dessen Haftpflichtversicherung oder sonstige Mithaftende geltend zu machen.

(2) Durch Fremdverursachung dienstunfähig gewordene Bedienstete des Bundes haben dies unverzüglich bei ihrer Dienstbehörde oder Personalstelle zu melden. Auf Verlangen sind gemäß § 53 Abs. 1c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979, oder § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, weitere Auskünfte zu erteilen und ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen des Bundes angemessen mitzuwirken.

(3) Das zuständige haushaltsleitende Organ hat unverzüglich nach Bekanntwerden der Dienstunfähigkeit zusätzlich zu den allgemein bei Schadensfällen zu sammelnden Informationen und Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 folgende Informationen und Unterlagen aktenmäßig zu erfassen:

(4) Kann nach einer fremdverursachten Dienstunfähigkeit einer oder eines Bediensteten des Bundes nicht ausgeschlossen werden, dass das auslösende Ereignis zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere vorübergehende oder dauernde Dienstunfähigkeit nach sich zieht, so hat das haushaltsleitende Organ von der Schädigerin oder von dem Schädiger und gegebenenfalls auch von deren oder dessen Versicherung eine Verjährungsverzichtserklärung im erforderlichen zeitlichen Ausmaß einzuholen. Kann eine dauerhafte Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden, ist die Verjährungsverzichtserklärung nicht nur zugunsten des Bundes, sondern auch zugunsten der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA), Abteilung Pensionsservice, oder der sonstigen für die Bedienstete oder den Bediensteten gesetzlich zuständigen Versicherungsanstalt einzuholen. Die Verpflichtung der jeweiligen Versicherungsanstalt, ihrerseits eine Verjährungsverzichtserklärung anzustreben, wenn sie von entsprechenden Vorfällen Kenntnis erlangt, bleibt davon unberührt.

(5) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts auch für Forderungen im Zusammenhang mit Lohnfortzahlungsregressen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 14 Pensionsregress

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Forderungs- und Schadenersatzverordnung in einfachen Worten?

§ 13 Forderungs- und Schadenersatzverordnung behandelt "Lohnfortzahlungsregress" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Februar 2013
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
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