Verordnungen

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Untersuchung von Fischereierzeugnissen (Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FlUVO)

FlUVOVerordnungFassung seit 24. Juni 2023RIS-Stand 26. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 20004648 · BGBl. II Nr. 109/2006 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 Zeitaufwand bei der Fleischuntersuchung

Fassung: 24. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 FlUVO?

  • KernaussageAnl. 1 FlUVO behandelt "Zeitaufwand bei der Fleischuntersuchung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die routinemäßige Untersuchung der Schlachtkörper, der Nebenprodukte der Schlachtung und der Eingeweide sind folgende Mindestzeiten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zeitaufwand bei der Fleischuntersuchung

Für die routinemäßige Untersuchung der Schlachtkörper, der Nebenprodukte der Schlachtung und der Eingeweide sind folgende Mindestzeiten vorzusehen, die unter den nachstehenden Bedingungen reduziert werden können:

I. Rinderuntersuchung (ab 8 Monate)

Tätigkeit

Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)

Bedingung für die Reduktion

Kopf, Körper

120

10

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.

Organe, Darm

150

40

Reinigung und Desinfektion

10

Tierkörperkennzeichnung

20

20

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

300

Ia. Rinderuntersuchung (von 6 Wochen bis 8 Monate)

Tätigkeit

Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)

Bedingung für die Reduktion

Kopf, Körper

100

20

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.

Organe, Darm

90

10

Reinigung und Desinfektion

10

Tierkörperkennzeichnung

20

20

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

220

II. Kälberuntersuchung (bis 6 Wochen)

Tätigkeit

Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)

Bedingung für die Reduktion

Kopf, Körper

80

15

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.

Zusätzlich: Wenn die Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden.

Organe, Darm

80

10

15

Reinigung und Desinfektion

10

Tierkörperkennzeichnung

10

10

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

180

III. Schaf-, Ziegen- und Lämmeruntersuchung

Tätigkeit

Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)

Bedingung für die Reduktion

Kopf, Körper, Organe, Darm

30

5

5

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.

Zusätzlich: Wenn Kopf und Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden.

Reinigung und Desinfektion

10

Tierkörperkennzeichnung

10

10

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

50

IV. Schweineuntersuchung

Tätigkeit

Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)

Bedingung für die Reduktion

Schlachtkörper

25

5

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.

Zusätzlich: Wenn die Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden.

Innereien, Darm

25

5

5

Probenahme Trichinen

2

2

Wenn die Probenahme durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Reinigung und Desinfektion

10

Tierkörperkennzeichnung

10

10

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

72

V. Geflügeluntersuchung

Tätigkeit

Zeit in Sekunden

Schlachtkörper

2,5

Reinigung und Desinfektion

0,5

Insgesamt

3

VI. Anmerkungen zu den Tabellen

Die in den Tabellen angegebenen Zeiten inkludieren auch geringfügig wechselnde Bandgeschwindigkeiten und geringfügige zusätzliche Zuputzarbeiten bei einzelnen Tieren (ausgenommen Geflügel) im Ausmaß von maximal 5 Sekunden an bis zu 10 % der Tiere einer Schlachtpartie.

Als zusätzlicher Zeitaufwand sind die Schlachttieruntersuchung, ein mehr als geringfügiges Zurichten des Schlachtkörpers, eine Probenahme zur BSE-Testung, eine Probenahme für die mikrobiologische Untersuchung (MFU), eine Probenahme für die Untersuchung auf Rückstände oder für sonstige Untersuchungen, die Endbeurteilung von ausgeschleusten Tierkörpern, die Zusammenfassung und die Eingabe der Befunde in das Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, soweit die Eingabe nicht direkt am Untersuchungsplatz erfolgte, sowie die Organisation der Schlachttier-und Fleischuntersuchung gemäß § 7 Abs. 6 entsprechend der tatsächlich durch den amtlichen Tierarzt oder amtlichen Fachassistenten aufgewendeten Zeit zu verrechnen, sofern nicht vom Landeshauptmann im Untersuchungsplan gemäß § 7 Abs. 4 hierfür Fixzeiten festgelegt sind. In begründeten Einzelfällen darf zeitlich befristet von den Untersuchungszeiten abgewichen werden. Die Befristung hat sich auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 FlUVO in einfachen Worten?

Anl. 1 FlUVO behandelt "Zeitaufwand bei der Fleischuntersuchung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Juni 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Juni 2023
Fassung seit
24. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen Fassung: 12 neu erkannte Textstelle(n), 2 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 190/2023
  • BGBl. II Nr. 410/2019
  • BGBl. II Nr. 204/2014
  • BGBl. II Nr. 156/2012

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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