Anl. 1
Anl. 1 Zeitaufwand bei der Fleischuntersuchung
Fassung: 24. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 1 FlUVO?
- KernaussageAnl. 1 FlUVO behandelt "Zeitaufwand bei der Fleischuntersuchung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die routinemäßige Untersuchung der Schlachtkörper, der Nebenprodukte der Schlachtung und der Eingeweide sind folgende Mindestzeiten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zeitaufwand bei der Fleischuntersuchung
Für die routinemäßige Untersuchung der Schlachtkörper, der Nebenprodukte der Schlachtung und der Eingeweide sind folgende Mindestzeiten vorzusehen, die unter den nachstehenden Bedingungen reduziert werden können:
I. Rinderuntersuchung (ab 8 Monate)
Tätigkeit
Zeit in Sekunden
Maximale Reduktion um (Sek)
Bedingung für die Reduktion
Kopf, Körper
120
10
Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.
Organe, Darm
150
40
Reinigung und Desinfektion
10
Tierkörperkennzeichnung
20
20
Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.
Insgesamt
300
Ia. Rinderuntersuchung (von 6 Wochen bis 8 Monate)
Tätigkeit
Zeit in Sekunden
Maximale Reduktion um (Sek)
Bedingung für die Reduktion
Kopf, Körper
100
20
Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.
Organe, Darm
90
10
Reinigung und Desinfektion
10
Tierkörperkennzeichnung
20
20
Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.
Insgesamt
220
II. Kälberuntersuchung (bis 6 Wochen)
Tätigkeit
Zeit in Sekunden
Maximale Reduktion um (Sek)
Bedingung für die Reduktion
Kopf, Körper
80
15
Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.
Zusätzlich: Wenn die Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden.
Organe, Darm
80
10
15
Reinigung und Desinfektion
10
Tierkörperkennzeichnung
10
10
Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.
Insgesamt
180
III. Schaf-, Ziegen- und Lämmeruntersuchung
Tätigkeit
Zeit in Sekunden
Maximale Reduktion um (Sek)
Bedingung für die Reduktion
Kopf, Körper, Organe, Darm
30
5
5
Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.
Zusätzlich: Wenn Kopf und Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden.
Reinigung und Desinfektion
10
Tierkörperkennzeichnung
10
10
Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.
Insgesamt
50
IV. Schweineuntersuchung
Tätigkeit
Zeit in Sekunden
Maximale Reduktion um (Sek)
Bedingung für die Reduktion
Schlachtkörper
25
5
Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.
Zusätzlich: Wenn die Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden.
Innereien, Darm
25
5
5
Probenahme Trichinen
2
2
Wenn die Probenahme durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.
Reinigung und Desinfektion
10
Tierkörperkennzeichnung
10
10
Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.
Insgesamt
72
V. Geflügeluntersuchung
Tätigkeit
Zeit in Sekunden
Schlachtkörper
2,5
Reinigung und Desinfektion
0,5
Insgesamt
3
VI. Anmerkungen zu den Tabellen
Die in den Tabellen angegebenen Zeiten inkludieren auch geringfügig wechselnde Bandgeschwindigkeiten und geringfügige zusätzliche Zuputzarbeiten bei einzelnen Tieren (ausgenommen Geflügel) im Ausmaß von maximal 5 Sekunden an bis zu 10 % der Tiere einer Schlachtpartie.
Als zusätzlicher Zeitaufwand sind die Schlachttieruntersuchung, ein mehr als geringfügiges Zurichten des Schlachtkörpers, eine Probenahme zur BSE-Testung, eine Probenahme für die mikrobiologische Untersuchung (MFU), eine Probenahme für die Untersuchung auf Rückstände oder für sonstige Untersuchungen, die Endbeurteilung von ausgeschleusten Tierkörpern, die Zusammenfassung und die Eingabe der Befunde in das Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, soweit die Eingabe nicht direkt am Untersuchungsplatz erfolgte, sowie die Organisation der Schlachttier-und Fleischuntersuchung gemäß § 7 Abs. 6 entsprechend der tatsächlich durch den amtlichen Tierarzt oder amtlichen Fachassistenten aufgewendeten Zeit zu verrechnen, sofern nicht vom Landeshauptmann im Untersuchungsplan gemäß § 7 Abs. 4 hierfür Fixzeiten festgelegt sind. In begründeten Einzelfällen darf zeitlich befristet von den Untersuchungszeiten abgewichen werden. Die Befristung hat sich auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 FlUVO in einfachen Worten?
Anl. 1 FlUVO behandelt "Zeitaufwand bei der Fleischuntersuchung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Juni 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Juni 2023
- Fassung seit
- 24. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
- 10. Mai 2012 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen Fassung: 12 neu erkannte Textstelle(n), 2 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 190/2023
- BGBl. II Nr. 410/2019
- BGBl. II Nr. 204/2014
- BGBl. II Nr. 156/2012
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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