§ 28
§ 28 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Fassung: 24. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 28 FlUVO?
- Kernaussage§ 28 FlUVO beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006, nicht jedoch vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 28. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006, nicht jedoch vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 13 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2008 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(3) Der 5. Abschnitt im Inhaltsverzeichnis und die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, Abs. 1 1c, Abs. 2 Z 2 und Abs. 6, 9 Abs. 3, 4 und 5, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Z 1 und 2, 14 Abs. 1, 18 Abs. 1, der Entfall der Überschrift im Abschnitt 5, die Überschrift zu § 20, die §§ 20 Abs. 1 und 2, sowie 23 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 410/2019 treten mit 14. Dezember 2019 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 1 letzter Satz, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12 Z 2, § 13 Abs. 1 Z 1, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 bis Abs. 4, § 16 Abs. 1, die Überschrift zu § 28, § 28 Abs. 4 und 5 sowie Anhang I Z VI in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 19 Abs. 3, § 27 samt Überschrift sowie die Überschrift zu § 29 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 109/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 410/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 FlUVO in einfachen Worten?
§ 28 FlUVO beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Juni 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Juni 2023
- Fassung seit
- 24. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 190/2023
- BGBl. II Nr. 410/2019
- BGBl. II Nr. 204/2014
- BGBl. II Nr. 156/2012
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.