Verordnungen

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Untersuchung von Fischereierzeugnissen (Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FlUVO)

FlUVOVerordnungFassung seit 24. Juni 2023RIS-Stand 26. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 20004648 · BGBl. II Nr. 109/2006 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 28

§ 28 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Fassung: 24. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 28 FlUVO?

  • Kernaussage§ 28 FlUVO beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006, nicht jedoch vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 28. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006, nicht jedoch vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) § 13 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2008 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(3) Der 5. Abschnitt im Inhaltsverzeichnis und die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, Abs. 1 1c, Abs. 2 Z 2 und Abs. 6, 9 Abs. 3, 4 und 5, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Z 1 und 2, 14 Abs. 1, 18 Abs. 1, der Entfall der Überschrift im Abschnitt 5, die Überschrift zu § 20, die §§ 20 Abs. 1 und 2, sowie 23 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 410/2019 treten mit 14. Dezember 2019 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 1 letzter Satz, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12 Z 2, § 13 Abs. 1 Z 1, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 bis Abs. 4, § 16 Abs. 1, die Überschrift zu § 28, § 28 Abs. 4 und 5 sowie Anhang I Z VI in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 19 Abs. 3, § 27 samt Überschrift sowie die Überschrift zu § 29 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 109/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 410/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 29

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 FlUVO in einfachen Worten?

§ 28 FlUVO beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Juni 2023 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Juni 2023
Fassung seit
24. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 190/2023
  • BGBl. II Nr. 410/2019
  • BGBl. II Nr. 204/2014
  • BGBl. II Nr. 156/2012

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