Verordnungen

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Untersuchung von Fischereierzeugnissen (Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FlUVO)

FlUVOVerordnungFassung seit 24. Juni 2023RIS-Stand 26. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 20004648 · BGBl. II Nr. 109/2006 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Zusätzliche Untersuchungen

Fassung: 24. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 FlUVO?

  • Kernaussage§ 9 FlUVO behandelt "Zusätzliche Untersuchungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ergibt die Untersuchung einen Verdacht auf krankhafte Veränderungen, so sind vom amtlichen Tierarzt weitere geeignete Untersuchungen,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zusätzliche Untersuchungen

§ 9. (1) Ergibt die Untersuchung einen Verdacht auf krankhafte Veränderungen, so sind vom amtlichen Tierarzt weitere geeignete Untersuchungen, wie zum Beispiel mikrobiologische Untersuchungen, durchzuführen oder zu veranlassen.

(2) Liegt ein Verdacht auf Fleischmängel vor, so sind die erforderlichen Untersuchungen, zum Beispiel Koch- oder Bratprobe, pH-Messung sowie die Untersuchung auf Ausblutung, Tiefenfäulnis, Farbstoffe und dergleichen, vorzunehmen.

(3) Besteht der Verdacht, dass im Fleisch Stoffe im Sinne der Rückstandskontrollvorschriften vorhanden sind, die nach Art und Menge geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen oder zu gefährden, so sind weitere Untersuchungen zu veranlassen und Proben an eine hierfür zugelassene Untersuchungsanstalt einzusenden. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

(4) Für die Übermittlung der Begleitdokumente von den gemäß § 55 LMSVG und den Rückstandskontrollvorschriften einzusendenden Proben an die Untersuchungsstellen gemäß LMSVG und die Rückübermittlung der Ergebnisse sind, soweit als möglich und gemäß den Erlässen des Bundesministers für Gesundheit, die in § 8 Abs. 1 genannten Datensysteme zu verwenden.

(5) Sind von Schlachtkörpern Proben zur Untersuchung auf Trichinen gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 LMSVG zu entnehmen und erfolgt die Untersuchung nicht direkt in einem im Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb befindlichen Labor, so sind die Proben nach der Entnahme gemäß Art. 34 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/625 zu kennzeichnen und zur Untersuchung einzusenden. Die Einsendung oder der Transport der Proben kann auch durch den Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb durchgeführt werden. Die Einsendung hat an ein Labor gemäß Art. 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625, das vom Landeshauptmann zu benennen ist, zu erfolgen, wobei der Betrieb entsprechende Labors vorschlagen kann.

(6) Erfolgt die Einsendung der Proben durch den amtlichen Tierarzt, hat das Labor das Untersuchungsergebnis diesem zu übermitteln. Erfolgt die Einsendung durch den Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb, hat dieser das vom Labor erhaltene Untersuchungsergebnis unverzüglich dem amtlichen Tierarzt zu übermitteln oder dessen unverzügliche Übermittlung durch das untersuchende Labor unter Nennung des Unternehmens zu veranlassen. Der amtliche Tierarzt hat das Untersuchungsergebnis bei der Beurteilung der Tiere zu berücksichtigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 FlUVO in einfachen Worten?

§ 9 FlUVO behandelt "Zusätzliche Untersuchungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Juni 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Juni 2023
Fassung seit
24. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 190/2023
  • BGBl. II Nr. 410/2019
  • BGBl. II Nr. 204/2014
  • BGBl. II Nr. 156/2012

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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