Verordnungen

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Untersuchung von Fischereierzeugnissen (Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FlUVO)

FlUVOVerordnungFassung seit 21. August 2014RIS-Stand 26. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 20004648 · BGBl. II Nr. 109/2006 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Verwertung von genussuntauglichem Fleisch und Schlachtabfällen

Fassung: 21. August 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 FlUVO?

  • Kernaussage§ 17 FlUVO behandelt "Verwertung von genussuntauglichem Fleisch und Schlachtabfällen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Genussuntaugliches Fleisch und tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, sind vom Verfügungsberechtigten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verwertung von genussuntauglichem Fleisch und Schlachtabfällen

§ 17. (1) Genussuntaugliches Fleisch und tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, sind vom Verfügungsberechtigten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen beziehungsweise zu verwenden.

(2) Werden Schlachtkörper, Nebenprodukte der Schlachtung oder Eingeweide als genussuntauglich beurteilt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan die jeweiligen Mengen in die Aufzeichnungen gemäß § 8 einzutragen. Hierbei hat eine Mengenaufstellung nach Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu erfolgen.

(3) Der amtliche Tierarzt hat die ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle durch stichprobenweise Überprüfung der Übernahmsbestätigungen und der Begleitscheine zu kontrollieren.

(4) Die als genussuntauglich befundenen Schlachtkörper, Nebenprodukte der Schlachtung oder Eingeweide, die Schlachtabfälle sowie die zwar tauglichen aber nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Teile sind bis zur Abholung in gekennzeichneten geeigneten Behältern unter Verschluss kühl zu verwahren. Ganze, als genussuntauglich gekennzeichnete Tierkörper, dürfen auch in anderer Weise – jedenfalls aber abgesondert von Lebensmitteln und unter Verschluss – verwahrt werden. Die Stoffe sind nach Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 voneinander getrennt zu sammeln, zu lagern und unschädlich zu beseitigen.

(5) Der befugte Abnehmer hat jede erfolgte Übernahme schriftlich zu bestätigen. Diese Übernahmsbestätigungen sind vom abgebenden Betrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Enthält das abzuliefernde Material Tierseuchenerreger oder auf den Menschen übertragbare Erreger, so hat der amtliche Tierarzt nachweislich (zum Beispiel durch Kennzeichnung des betreffenden Behältnisses mit einem Warnhinweis) auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 FlUVO in einfachen Worten?

§ 17 FlUVO behandelt "Verwertung von genussuntauglichem Fleisch und Schlachtabfällen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 21. August 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. November 2015
Fassung seit
21. August 2014
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 190/2023
  • BGBl. II Nr. 410/2019
  • BGBl. II Nr. 204/2014
  • BGBl. II Nr. 156/2012

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