§ 25
§ 25 Untersuchung von Fischereierzeugnissen zur Direktvermarktung
Fassung: 14. März 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 FlUVO?
- Kernaussage§ 25 FlUVO behandelt "Untersuchung von Fischereierzeugnissen zur Direktvermarktung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abweichend von § 22 sind Fischereierzeugnisse, die direkt vom Produzenten oder vom Fischer an den Einzelhandel...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Untersuchung von Fischereierzeugnissen zur Direktvermarktung
§ 25. (1) Abweichend von § 22 sind Fischereierzeugnisse, die direkt vom Produzenten oder vom Fischer an den Einzelhandel zur Abgabe an den Endverbraucher oder direkt an Endverbraucher abgegeben werden, vom Produzenten oder vom Fischer oder von einer von diesen beauftragten hierzu fachlich befähigten Person, zu untersuchen. Dabei ist festzustellen, ob ein Verdacht auf Tierseuchen oder Zoonosen besteht oder ob Hinweise auf unzulässige Rückstände gegeben sind oder der Tierkörper sonstige Erscheinungen zeigt, die das Fischereierzeugnis zum menschlichen Verzehr ungeeignet machen. Dabei sind die Kriterien des § 23 zu berücksichtigen. In diesen Fällen darf das Fischereierzeugnis nur vermarktet werden, wenn durch ein Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 oder 4 LMSVG die Unbedenklichkeit des Fischereierzeugnisses festgestellt wurde.
(2) Über die Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind vom Tierhalter entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 FlUVO in einfachen Worten?
§ 25 FlUVO behandelt "Untersuchung von Fischereierzeugnissen zur Direktvermarktung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. November 2015
- Fassung seit
- 14. März 2006
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 190/2023
- BGBl. II Nr. 410/2019
- BGBl. II Nr. 204/2014
- BGBl. II Nr. 156/2012
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