§ 16
§ 16 Brauchbarmachung des Fleisches
Fassung: 24. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 FlUVO?
- Kernaussage§ 16 FlUVO behandelt "Brauchbarmachung des Fleisches" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Brauchbarmachung gemäß § 12 Z 2 hat gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Brauchbarmachung des Fleisches
§ 16. (1) Die Brauchbarmachung gemäß § 12 Z 2 hat gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter amtlicher Kontrolle zu erfolgen.
(2) Fleisch von schwachfinnigen Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen ist unter Kontrolle des amtlichen Tierarztes durch Tiefgefrieren brauchbar zu machen. Hierbei sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 FlUVO in einfachen Worten?
§ 16 FlUVO behandelt "Brauchbarmachung des Fleisches" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Juni 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Juni 2023
- Fassung seit
- 24. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 190/2023
- BGBl. II Nr. 410/2019
- BGBl. II Nr. 204/2014
- BGBl. II Nr. 156/2012
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
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