§ 8
§ 8 Aufzeichnungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 FlUVO?
- Kernaussage§ 8 FlUVO behandelt "Aufzeichnungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Abs. 2 sind unter Verantwortung des amtlichen Tierarztes in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufzeichnungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
§ 8. (1) Die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Abs. 2 sind unter Verantwortung des amtlichen Tierarztes in das gemäß Art. 39 Z 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 eingerichtete Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, das einen Teil des Verbrauchergesundheitsinformationssystems darstellt, einzutragen. Der Landeshauptmann hat für die Datenerhebung am Schlachthof und deren Überspielung in die genannte Datenbank auch von den Betrieben eingerichtete, mit der genannten Datenbank kompatible Datenerfassungssysteme heranzuziehen. Dabei ist in größtmöglichem Umfang auf die vom Betrieb zur Verfügung gestellten Daten und personellen Hilfestellungen zurückzugreifen. Werden derartige Datenerfassungssysteme von den Betrieben nicht zur Verfügung gestellt, so hat die Datenerfassung über vom Landeshauptmann zu betreibende Eingabestellen zu erfolgen.
(1a) Die in Abs. 1 genannten Datenerfassungssysteme müssen zumindest folgenden Anforderungen entsprechen:
(1b) Die gemäß Abs. 2 erhobenen Daten sind dem Schlachthofbetreiber, dem Herkunftsbetrieb der Tiere und seinem Betreuungstierarzt, dem Landeshauptmann, dem Bundesminister für Gesundheit und der Statistik Austria zugänglich zu machen. Die Ergebnisse der Rückstandsuntersuchungen dürfen dem Herkunftsbetrieb der Tiere und dessen Betreuungstierarzt nur dann zugänglich gemacht werden, wenn die Beweissicherung zur Aufklärung der Ursache des nachgewiesenen Rückstandes nicht beeinflusst wird. Dem Schlachthofbetreiber sind nur jene Ergebnisse der Rückstandsuntersuchungen bekannt zu geben, soweit diese für die Beurteilung der Tierkörper relevant sind.
(1c) Die Pflicht zur Aufzeichnung und Meldung besteht auch für alle nicht durch das Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfassten Untersuchungen und Kontrollen auf Basis der §§ 51 und 53ff LMSVG und der Rückstandskontrollvorschriften entsprechend den Erlässen des Bundesministers für Gesundheit.
(2) Jedes Untersuchungsorgan hat – allenfalls unter Mithilfe des Schlachthofbetreibers – bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zumindest folgende Daten aufzuzeichnen und zu melden:
(3) Im Falle von § 7 Abs. 6 obliegt dem hauptverantwortlichen amtlichen Tierarzt das Zusammenführen der Aufzeichnungen bzw. die Durchführung der Meldungen. Die übrigen Untersuchungsorgane haben ihn dabei zu unterstützen.
(4) Erfolgt die Eingabe der Untersuchungsergebnisse in das Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder die Meldung an die Eingabestelle des Landes nicht binnen 24 Stunden nach Vorliegen der jeweiligen Ergebnisse, so sind die Ergebnisse in Form von Hilfsaufzeichnungen nachvollziehbar schriftlich festzuhalten und ehestmöglich in das genannte Register einzutragen.
(5) Die Datenbankeintragungen und allfällige schriftliche Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.
(6) Meldungen an ausländische Behörden sind entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 über das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 FlUVO in einfachen Worten?
§ 8 FlUVO behandelt "Aufzeichnungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Januar 2020
- Fassung seit
- 14. Dezember 2019
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 190/2023
- BGBl. II Nr. 410/2019
- BGBl. II Nr. 204/2014
- BGBl. II Nr. 156/2012
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.