Anl. 5
Anl. 5 Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 5
Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 5 FK-V?
- KernaussageAnl. 5 FK-V behandelt "Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 5" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Fachrechnen, physikalische Grundlagen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 5
DURCHFÜHRUNG VON TAUCHARBEITEN (TÄTIGKEIT ALS SIGNALPERSON)
Ausbildungsinhalte
Unterrichtseinheiten (Teilgebiete)
a)
Allgemeine Taucharbeiten
b)
Forschungs- und Ingenieurtaucharbeiten
c)
Tätigkeit als Signalperson
1. Fachrechnen, physikalische Grundlagen
15
15
15
2. Fachzeichnen
8
8
8
3. Tauchgerätekunde (einschließlich Zubehör, Tauchhilfseinrichtungen), Verwendung und Wirkungsweise Bedienung und Wartung, Druckkammern, Unterwasserarbeitsgeräte
20
20
20
4. Arbeitskunde (Verhältnisse der Tauchstelle, Einflussfaktoren Wasser, Arbeitstechniken und Arbeitsverfahren), Arbeits- und Tauchpläne, Tauchergruppe, Sicherungsmaßnahmen, Kommunikation
32
32
32
5. Tauchmedizinische Grundkenntnisse, Erste-Hilfe-Maßnahmen
43
43
43
6. Arbeitnehmerschutz-vorschriften, sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien über die sichere Durchführung von Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson)
12
12
12
Mindestanzahl Unterrichtseinheiten (UE Theorie)
130
130
130
Frei gestaltbare UE
20
20
20
Praktische Übungen
120
60
16
GESAMTZAHL UE
270
210
166
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 5 FK-V in einfachen Worten?
Anl. 5 FK-V behandelt "Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 5" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 2007 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Februar 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:24
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 183/2025
- BGBl. II Nr. 226/2017
- BGBl. II Nr. 26/2014
- BGBl. II Nr. 210/2013
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.