Verordnungen

Fachkenntnisnachweis-Verordnung

Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung - FK-V)

FK-VVerordnungFassung seit 1. Februar 2007RIS-Stand 18. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 20005222 · BGBl. II Nr. 13/2007 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

Anl. 5

Anl. 5 Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 5

Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 5 FK-V?

  • KernaussageAnl. 5 FK-V behandelt "Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 5" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Fachrechnen, physikalische Grundlagen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 5

DURCHFÜHRUNG VON TAUCHARBEITEN (TÄTIGKEIT ALS SIGNALPERSON)

Ausbildungsinhalte

Unterrichtseinheiten (Teilgebiete)

a)

Allgemeine Taucharbeiten

b)

Forschungs- und Ingenieurtaucharbeiten

c)

Tätigkeit als Signalperson

1. Fachrechnen, physikalische Grundlagen

15

15

15

2. Fachzeichnen

8

8

8

3. Tauchgerätekunde (einschließlich Zubehör, Tauchhilfseinrichtungen), Verwendung und Wirkungsweise Bedienung und Wartung, Druckkammern, Unterwasserarbeitsgeräte

20

20

20

4. Arbeitskunde (Verhältnisse der Tauchstelle, Einflussfaktoren Wasser, Arbeitstechniken und Arbeitsverfahren), Arbeits- und Tauchpläne, Tauchergruppe, Sicherungsmaßnahmen, Kommunikation

32

32

32

5. Tauchmedizinische Grundkenntnisse, Erste-Hilfe-Maßnahmen

43

43

43

6. Arbeitnehmerschutz-vorschriften, sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien über die sichere Durchführung von Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson)

12

12

12

Mindestanzahl Unterrichtseinheiten (UE Theorie)

130

130

130

Frei gestaltbare UE

20

20

20

Praktische Übungen

120

60

16

GESAMTZAHL UE

270

210

166

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelDURCHFÜHRUNG VON ARBEITEN IM RAHMEN EINESGASRETTUNGSDIENSTES
Gehört thematisch zuUnterricht, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnl. 4

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 5 FK-V in einfachen Worten?

Anl. 5 FK-V behandelt "Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 5" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 2007 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Februar 2016
Fassung seit
1. Februar 2007
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:24
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 183/2025
  • BGBl. II Nr. 226/2017
  • BGBl. II Nr. 26/2014
  • BGBl. II Nr. 210/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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