§ 2
§ 2 Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen
Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 FK-V?
- Kernaussage§ 2 FK-V behandelt "Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tritt hinsichtlich Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) mit 1. Jänner 2008 in Kraft (vgl. § 16 Abs....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen
§ 2. Mit nachfolgenden Arbeiten dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 4 nachweisen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 FK-V in einfachen Worten?
§ 2 FK-V behandelt "Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 2007 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Februar 2007
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 183/2025
- BGBl. II Nr. 226/2017
- BGBl. II Nr. 26/2014
- BGBl. II Nr. 210/2013
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Rückverweise
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