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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 1. März 2014 bis laufend
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in Arbeitsstätten, auf Baustellen oder an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG).
§ 2
§ 2 Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen
Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend
Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen
§ 2. Mit nachfolgenden Arbeiten dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 4 nachweisen:
§ 3
§ 3 Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis
Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend
Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis
§ 3. (1) § 2 Z 1 gilt nicht für die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit der Durchführung folgender Arbeiten:
(2) § 2 Z 2 gilt nicht für die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit der Organisation und Vorbereitung folgender Arbeiten unter Hochspannung:
(3) § 2 gilt nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die aus dem Ausland nach Österreich zur vorübergehenden Arbeitsleistung entsendet wurden, wenn
§ 4
§ 4 Nachweis der Fachkenntnisse
Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend
Nachweis der Fachkenntnisse
§ 4. (1) Der Nachweis der für die Durchführung von Arbeiten gemäß § 2 erforderlichen Fachkenntnisse im Sinn des § 62 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Abs. 2 und 4 ASchG gilt als erbracht, wenn
(2) Der Nachweis der Fachkenntnisse
(3) Zeugnisse über die mit Erfolg abgelegte Häuerprüfung (Häuerbrief, Häuerschein) gemäß § 331 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung von allgemeinen Sprengarbeiten und Tiefbohrlochsprengarbeiten gemäß § 6 Z 3 lit. a) und lit. b) eingeschränkt auf Gesteinssprengungen nach dieser Verordnung.
(4) Entspricht beim Führen von motorisch betriebenen selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit wechselbarer Zusatzausrüstung zum Einsatz als Kran oder als Hubstapler (Kran-Stapler-Kombinationsgeräte) der durchzuführende Arbeitsvorgang
§ 5
§ 5 Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen
Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend
Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen
§ 5. (1) Eine Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen nach dieser Verordnung muss die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten auf den in § 6 angeführten Gebieten vermitteln. Sie hat den/die Auszubildende/n in die Lage zu versetzen,
(2) Die Ausbildung muss die in § 6 angeführte Mindestgesamtzahl an Unterrichtseinheiten des Ausbildungsgebiets sowie Ausbildungsinhalte und Mindestanzahl verbindlich vorgesehener und frei gestaltbarer Unterrichtseinheiten und praktischer Übungen laut Anhang umfassen.
(3) Eine theoretische Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten betragen. Frei gestaltbare Unterrichtseinheiten sind von der Ausbildungseinrichtung im Sinn der Ausbildungsziele inhaltlich und didaktisch zu gestalten. Praktische Übungen sind mindestens in dem im Anhang angeführten Ausmaß als Praxisübung pro Ausbildungsteilnehmer/in durchzuführen, soweit nicht ausdrücklich gemeinsame Vorführungen zulässig sind.
§ 6
§ 6 Fachkenntnisausbildungsgebiete
Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend
Fachkenntnisausbildungsgebiete
§ 6. Die Ausbildung muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen:
§ 7
§ 7 Verkürzte Ausbildung (Kombinationsausbildung, Ergänzungsausbildung)
Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend
Verkürzte Ausbildung (Kombinationsausbildung, Ergänzungsausbildung)
§ 7. (1) Abweichend von § 5 Abs. 2, § 6 und dem Anhang ist eine kombinierte Ausbildungsdurchführung in verkürzter Form für die gleichzeitige Vermittlung der Fachkenntnisse für das Führen verschiedener Krane zulässig. Eine solche Kombinationsausbildung muss die Ausbildungsinhalte aller kombinierten Kran-Ausbildungsgebiete laut Anhang 1 zumindest in folgendem zeitlichen Gesamtausmaß umfassen:
(2) Für Ausbildungsteilnehmer/innen, die bereits über ein Zeugnis zum Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen einer bestimmten Kranart oder für die Durchführung bestimmter Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) im Sinn dieser Verordnung verfügen, ist zur Erlangung weiterer, darüber hinausgehender Fachkenntnisse eine Ergänzungsausbildung wie folgt zulässig:
§ 8
§ 8 Ausbildungsteilnahme
Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend
Ausbildungsteilnahme
§ 8. (1) Zu folgenden Ausbildungsgebieten dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Personen als Kursteilnehmer/innen zulassen, die bereits über einen anderen, nachfolgend angeführten Nachweis von Fachkenntnissen verfügen:
(2) Zu Ausbildungen für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend Arbeiten unter Hochspannung dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Elektrofachkräfte im Sinn der ÖVE-EN 50110-1 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) als Kursteilnehmer/innen zulassen.
(3) Vor Beginn der Ausbildung zur Durchführung von Taucharbeiten ist die gesundheitliche Eignung der Kursteilnehmer/innen durch Bestätigung eines Arztes/einer Ärztin, der/die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, berechtigt ist und eine Ausbildung auf dem Gebiet der Tauch- und Hyperbarmedizin abgeschlossen hat, nachzuweisen.
(4) Die Anwesenheitspflicht während der Ausbildung kann hinsichtlich der Vermittlung der jeweils in Betracht kommenden Rechtsvorschriften, Richtlinien und Normen des jeweiligen Ausbildungsgebiets laut Anhang bis zu jeweils maximal einem Drittel der Unterrichtseinheiten durch Selbststudium ersetzt werden, wobei Präsenzphasen und Selbststudium aufeinander folgend abzuwechseln haben.
§ 9
§ 9 Durchführung der Ausbildung
Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend
Durchführung der Ausbildung
§ 9. (1) Die Ausbildungseinrichtung muss eine Person bestellen, die für die organisatorische Kursbetreuung zuständig ist (Ausbildungsleiter/in). Diese Person muss zumindest auf einem Teilgebiet der Ausbildung über fachliche Kenntnisse verfügen und Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht besitzen.
(2) Die Ausbildungseinrichtung muss über das für die Vermittlung der theoretischen und praktischen Lehrinhalte erforderliche fachlich qualifizierte Lehrpersonal verfügen.
(3) Die Ausbildungseinrichtung muss über die für die Vermittlung der Lehrinhalte erforderlichen Räumlichkeiten und Übungsplätze, Einrichtungen und Lehrmittel verfügen sowie über die für den praktischen Teil der Ausbildung erforderlichen technischen Einrichtungen und Geräte.
(4) Die Ausbildungseinrichtung hat den Kursteilnehmern/Kursteilnehmerinnen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen insbesondere die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sowie der aktuelle Stand der Richtlinien und Normen Berücksichtigung finden. Die Ausbildungseinrichtung hat geeignetes Lehrmaterial (wie Skripten, CD-Rom, Video) für das Selbststudium zur Verfügung zu stellen.
§ 10
§ 10 Prüfungen
Fassung: 1. März 2014 bis laufend
Prüfungen
§ 10. (1) Die Ausbildungseinrichtung hat Prüfungen durchzuführen. Sie darf zu den Prüfungen nur Personen zulassen, die eine von ihr durchgeführte Ausbildung absolviert haben.
(2) Die Prüfung muss aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehen. Die Prüfung kann in Teilprüfungen abgelegt werden. Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.
(3) Die Prüfung zur Erlangung eines Nachweises der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung muss alle zum jeweiligen Ausbildungsgebiet im Anhang 1 bis 6 angeführten Ausbildungsinhalte umfassen. Der theoretische sowie praktische Prüfungsteil zu kombinierten Ausbildungen (§ 7 Abs. 1) muss die Ausbildungsinhalte aller kombinierten Ausbildungsgebiete umfassen, der praktische Prüfungsteil muss zu jedem der kombinierten Ausbildungsgebiete abgelegt werden.
(4) Theoretische und praktische Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, der zumindest zwei Personen des Lehrpersonals angehören.
(5) Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
(6) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens 40 Jahre aufzubewahren oder automationsunterstützt zu speichern.
§ 11
§ 11 Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse
Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend
Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse
§ 11. (1) Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse nur ausstellen, wenn sie dazu gemäß § 14 ermächtigt wurden,
(2) Wird die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt, darf erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Teilprüfungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt werden.
(3) Abweichend von Abs. 1 Z 1 darf die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung nachweisen kann, die nicht zur Gänze den angeführten Ausbildungsinhalten zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse entspricht, wenn diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die § 10 Abs. 4 bis 6 gilt.
(4) Das Zeugnis ist in Form eines Lichtbildausweises auszustellen.
(5) Wenn ein Originalzeugnis in Verlust geraten ist, hat die Ausbildungseinrichtung über von ihr ausgestellte Zeugnisse ein Duplikat auszustellen.
§ 12
§ 12 Ausbildung im Ausland
Fassung: 1. September 2025 bis laufend
Ausbildung im Ausland
§ 12. (1) Eine gemäß § 14 ermächtigte Ausbildungseinrichtung, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft eingerichtet ist oder an der eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder mehrere öffentlich-rechtliche Körperschaften überwiegend beteiligt ist oder sind, muss auf Antrag an Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ohne Absolvierung einer Ausbildung und Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung ein Zeugnis gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ausstellen, wenn diese Person nachweist einen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zu besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten.
(2) Ist im Herkunftsstaat einer/eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erforderlich, um die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs in dessen Hoheitsgebiet zu erhalten (Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG, ABl. Nr. L 255/22, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. L 354, S. 132 vom 28.12.2013), muss die Ausbildungseinrichtung (Abs. 1) ein Zeugnis zum Nachweis der Fachkenntnisse ausstellen, wenn die betreffende Person
(3) Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für außerhalb der Europäischen Union nachweislich abgeschlossene Ausbildungen und erworbene Berufserfahrungen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Türkei, wenn die Ausbildung in einem dieser Staaten abgeschlossen oder die Berufserfahrung in einem dieser Staaten erworben wurde.
(4) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die außerhalb der Europäischen Union oder den in Abs. 3 genannten Staaten erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG anerkannt worden sind, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse und sind durch die Ausbildungseinrichtung (Abs. 1) auf Antrag durch Zeugnisausstellung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 anzuerkennen. Wurden solche Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise noch nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt, haben Ausbildungseinrichtungen (Abs. 1) auf Antrag solche Nachweise durch Zeugnisausstellung gemäß § 11 als Nachweis der Fachkenntnisse nach dieser Verordnung anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, dass Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung vorliegen. Ist auf Grund der vorgelegten Nachweise nicht eindeutig feststellbar, dass zumindest Fachkenntnisse vorliegen, die den Fachkenntnissen nach dieser Verordnung entsprechen, hat sich die Ausbildungseinrichtung vom Vorliegen ausreichender Fachkenntnisse durch eine theoretische und/oder praktische Prüfung zu überzeugen.
(5) Antragsberechtigt ist jene Person, die über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder im Fall des Abs. 2 über eine nachweisliche einschlägige Berufserfahrung verfügt, oder deren Arbeitgeber/in im Inland.
(6) Eine ermächtigte Ausbildungseinrichtung nach Abs. 1 gilt als zuständige benannte Stelle gemäß Artikel 56 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Anwendungsbereich dieser Verordnung. Sie hat dem/der Antragsteller/in binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge ohne unnötigen Verzug, spätestens aber binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2013)
(8) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 5 nicht erfüllt, ist zur Erlangung eines Zeugnisses gemäß § 11 die Absolvierung einer Ausbildung und erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung erforderlich.
§ 13
§ 13 Melde- und Auskunftspflichten
Fassung: 1. August 2013 bis laufend
Melde- und Auskunftspflichten
§ 13. (1) Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unverzüglich zu melden:
(2) Dem in Abs. 1 genannten Bundesministerium ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Es ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.
(3) Dem in Abs. 1 genannten Bundesministerium sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Arten der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:
(4) Auf Verlangen des in Abs. 1 genannten Bundesministeriums sind die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, und das Prüfungsprotokoll zur Einsichtnahme zu übermitteln.
§ 14
§ 14 Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen
Fassung: 1. September 2025 bis laufend
Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen
§ 14. (1) Auf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 63 Abs. 1 ASchG zu erteilen, wenn
(2) Der/die Antragsteller/in hat zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere
(3) Die Ermächtigung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Organisation, des Lehrpersonals, der Ausstattung insbesondere hinsichtlich technischer Einrichtungen und Geräte, der Lehrmittel und der Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.
(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
(5) Die Ermächtigung erlischt, wenn die ermächtigte Ausbildungseinrichtung fünf Jahre keine Ausbildung durchführt.
§ 15
§ 15 Unterrichtsanstalten
Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend
Unterrichtsanstalten
§ 15. Unterrichtsanstalten im Sinn des § 63 Abs. 1 ASchG sind, sofern sie im Sinn dieser Verordnung einschlägige Ausbildungen oder Lehrgänge durchführen:
§ 16
§ 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fassung: 15. August 2025 bis laufend
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16. (1) Zeugnisse über den Nachweis von Fachkenntnissen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch Unterrichtsanstalten oder ermächtigte Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, oder durch ermächtigte Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl. Nr. 10/1982, ausgestellt wurden, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.
(2) Ausbildungseinrichtungen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung über eine aufrechte Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975 oder gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl. Nr. 10/1982, verfügen, müssen bis spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Anforderungen der §§ 9f erfüllen.
(3) Arbeitnehmer/innen, die vor dem 1. Jänner 2008 mindestens zwei Jahre nachweislich mit der Durchführung von Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) im Sinn dieser Verordnung beschäftigt wurden, dürfen mit diesen Arbeiten uneingeschränkt ohne Nachweis der Fachkenntnisse beschäftigt werden. Die am 1. Jänner 2008 weniger als zwei Jahre, mindestens aber sechs Monate mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer/innen dürfen ohne Nachweis der Fachkenntnisse bis spätestens 31. Dezember 2009 weiter mit diesen Arbeiten beschäftigt werden. Dies gilt jeweils auch im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin.
(4) Bescheide gemäß § 113 Abs. 3 ASchG bleiben unberührt und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.
(5) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängige Verwaltungsverfahren zur Anerkennung gemäß § 113 Abs. 3 ASchG sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen und abzuschließen.
(6) Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgelegt, dass die zuständige Behörde von § 2 keine Ausnahme zulassen darf.
(7) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Rechtsnormen verwiesen wird, gelten diese in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(8) Gemäß § 113 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung § 62 und § 63 Abs. 1 und 2 ASchG zur Gänze in Kraft treten.
(9) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
(10) § 2, § 8 Abs. 1 Z 3 und § 9 Abs. 2 Z 2 treten jeweils hinsichtlich Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Für die Zulassung zum Ausbildungsgebiet „Durchführung von Sprengarbeiten unter Wasser“ (§ 6 Z 3 lit. c) sind bis dahin ausreichende Tauchkenntnisse in geeigneter Form nachzuweisen.
(11) Im Übrigen tritt diese Verordnung mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(12) § 12 Abs. 7, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(13) Die § 13 Abs. 1 bis 4 und § 14 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 12 Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(14) § 1, § 10 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 26/2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(15) § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Anl. 1
Anl. 1 Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 1
Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend
Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 1
FÜHREN VON KRANEN
Ausbildungsinhalte
Unterrichtseinheiten (Teilgebiete)
a)Flurge- steuerte Lauf-, Bock- und Portal- krane, Säulen- dreh- und Wand schwenk- krane bis 300 kN
b)Sonstige Lauf-, Bock- und Portal- krane, Säulen- dreh- und Wand- schwenk- krane
c)Dreh- und Ausleger- krane
d)Fahrzeug- und Lade- krane bis 300 kNm
e)Fahrzeug- und Lade- krane über 300 kNm
f)Sonder- krane 1)
1. Grundbegriffe der Mechanik und Elektrotechnik
1
3
5
3
5
1
2. Aufbau und Arbeitsweise von Kranen, Betriebsbedingungen
1
3
5
3
5
2
3. Mechanische und elektrische Ausrüstung von Kranen und Tragmitteln
1
3
5
3
5
3
4. Sicherheits- einrichtungen von Kranen, Schutzmaßnahmen gegen Berührungsspannung
1
2
3
3
3
2
5. Betrieb und Wartung von Kranen, Verständigungszeichen beim Kranbetrieb, Lastauf nahmemittel, Anhängen von Lasten
3
3
5
4
5
2
6. Arbeitnehmerschutz- vorschriften, sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien zum sicheren Führen von Kranen
1
4
4
2
4
1
Mindestanzahl Unterrichtseinheiten (UE Theorie)
8
18
27
18
27
11
Frei gestaltbare UE
0,5
2,5
3
2
3
1
Praktische Übungen
0,5
0,5
1
1
1
2
GESAMTZAHL UE
9
21
31
21
31
14
1) Zulassungsvoraussetzung: Fachkenntnisnachweis für das Führen von sonstigen Lauf-, Bock- und Portalkranen, Säulendreh- und Wandschwenkkranen (b)
Anl. 2
Anl. 2 Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 2
Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend
Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 2
FÜHREN VON HUBSTAPLERN
Ausbildungsinhalte
Unterrichtseinheiten
1. Grundbegriffe der Mechanik und Elektrotechnik
4
2. Aufbau und Arbeitsweise von Hubstaplern, mechanische und elektrische Ausrüstung von Hubstaplern
4
3. Sicherheitseinrichtungen von Hubstaplern
2
4. Betrieb und Wartung von Hubstaplern
3,5
5. Abeitnehmerschutzvorschriften, sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien zum sicheren Führen von Hubstaplern
4
Mindestanzahl Unterrichtseinheiten (UE Theorie)
17,5
Frei gestaltbare UE
2
Praktische Übungen
1
GESAMTZAHL UE
20,5
Anl. 3
Anl. 3 Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 3
Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend
Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 3
DURCHFÜHRUNG VON SPRENGARBEITEN
Ausbildungsinhalte
Unterrichtseinheiten (Teilgebiete)
a)
Allgemei- ne Spreng- arbeiten
b)
Tiefbohr- loch- spreng- arbeiten 1)
c)
Spreng- arbeiten unter Wasser 2)
d)
Spreng- arbeiten in heißen Massen 1)
e)
Lawinen- auslöse- spreng- arbeiten 1)
f)
Lawinen- auslöse- spreng- arbeiten vom Hub- schrauber 3)
1. Grundbegriffe (Sprengstoffe, Zündmittel) und allgemeine Erfordernisse der Sprengarbeiten
8
3
4
3
5
0
2. Art und Verwendung der Sprengstoffe und Zündmittel sowie der Geräte und Hilfsmittel
12
2
3
3
1
0
3. Grundbegriffe der Gesteinskunde und sonstiger zu sprengender Materialien, Sprengtechnik und Sprengverfahren
16
8
3
3
5
2
4. Vorbereitung und Durchführung der Sprengarbeiten
10
9
3
6
3
0
5. Arbeitnehmerschutz-vorschriften, sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien zur sicheren Durchführung von Sprengarbeiten
14
3
3
1
2
2
Mindestanzahl Unterrichtseinheiten
(UE Theorie)
60
25
16
16
16
4
Frei gestaltbare UE
7
4
2
2
2
1
Gemeinsame Vorführung der Durchführung von Sprengarbeiten
8
8
4
4
4
4
GESAMTZAHL UE
75
37
22
22
22
9
1) Zulassungsvoraussetzung: Fachkenntnisnachweis für allgemeine Sprengarbeiten (a)
2) Zulassungsvoraussetzung: Fachkenntnisnachweis für allgemeine Sprengarbeiten (a) und für allgemeine Taucharbeiten (Anhang 5 a)
3) Zulassungsvoraussetzung: Fachkenntnisnachweis für allgemeine Sprengarbeiten (a) und für Lawinenauslösesprengarbeiten (e)
Anl. 4
Anl. 4
Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend
DURCHFÜHRUNG VON ARBEITEN IM RAHMEN EINESGASRETTUNGSDIENSTES
Ausbildungsinhalte
Unterrichtseinheiten
1. Atmung des Menschen, Gefährdung durch Sauerstoffmangel sowie gesundheitsgefährdende oder unatembare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, Brand- und Explosionsgefahr
6
2. Personelle und organisatorische Voraussetzungen für den Einsatz unter schwerem Atemschutz
2
3. Aufbau und Wirkungsweise von Atemschutz-, Gasmess-, Gasanzeige- und Explosionswarngeräten
6
4. Benutzung und Wartung von Atemschutzgeräten, Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft
6
5. Maßnahmen der Erste-Hilfe-Leistung bei Rettungseinsätzen, Verhalten bei Brand- oder Explosionsgefahr
3
6. Arbeitnehmerschutzvorschriften, sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien zur sicheren Durchführung von Arbeiten im Gasrettungsdienst, in einer Grubenwehr oder Gasschutzwehr
4
Mindestanzahl Unterrichtseinheiten (UE Theorie)
27
Frei gestaltbare UE
5
Praktische Übungen (mit angelegtem Atemschutzgerät, Umgang mit Gasmess-, Gasanzeige- und Explosionswarngeräten)
3
GESAMTZAHL UE
35
Anl. 5
Anl. 5 Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 5
Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend
Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 5
DURCHFÜHRUNG VON TAUCHARBEITEN (TÄTIGKEIT ALS SIGNALPERSON)
Ausbildungsinhalte
Unterrichtseinheiten (Teilgebiete)
a)
Allgemeine Taucharbeiten
b)
Forschungs- und Ingenieurtaucharbeiten
c)
Tätigkeit als Signalperson
1. Fachrechnen, physikalische Grundlagen
15
15
15
2. Fachzeichnen
8
8
8
3. Tauchgerätekunde (einschließlich Zubehör, Tauchhilfseinrichtungen), Verwendung und Wirkungsweise Bedienung und Wartung, Druckkammern, Unterwasserarbeitsgeräte
20
20
20
4. Arbeitskunde (Verhältnisse der Tauchstelle, Einflussfaktoren Wasser, Arbeitstechniken und Arbeitsverfahren), Arbeits- und Tauchpläne, Tauchergruppe, Sicherungsmaßnahmen, Kommunikation
32
32
32
5. Tauchmedizinische Grundkenntnisse, Erste-Hilfe-Maßnahmen
43
43
43
6. Arbeitnehmerschutz-vorschriften, sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien über die sichere Durchführung von Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson)
12
12
12
Mindestanzahl Unterrichtseinheiten (UE Theorie)
130
130
130
Frei gestaltbare UE
20
20
20
Praktische Übungen
120
60
16
GESAMTZAHL UE
270
210
166
Anl. 6
Anl. 6 Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 6
Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend
Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 6
VORBEREITUNGS- UND ORGANISATIONSARBEITEN BETREFFEND ARBEITENUNTER HOCHSPANNUNG
Ausbildungsinhalte
Unterrichtseinheiten
1. Elektrotechnik und Mechanik
3
2. Gefahren des elektrischen Stroms, Wirkung auf den menschlichen Körper
2
3. Arbeitsmethoden für gefahrloses Arbeiten unter Spannung
4
4. Auswahl, Prüfung und Wartung der Werkzeuge, Schutzvorrichtungen, Schutzbekleidung
3
5. Grenzen für das Arbeiten unter Spannung
2
6. Arbeitnehmerschutzvorschriften, sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien die für die sichere Durchführung von Arbeiten unter Spannung bei Organisation und Vorbereitung zu beachten sind
2
Mindestanzahl Unterrichtseinheiten (UE Theorie)
16
Frei gestaltbare UE
1
Gemeinsame Vorführung von praktischen Arbeitsvorgängen
8
GESAMTZAHL UE
25