Anl. 6
Anl. 6 Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 6
Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 6 FK-V?
- KernaussageAnl. 6 FK-V behandelt "Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 6" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Elektrotechnik und Mechanik
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 6
VORBEREITUNGS- UND ORGANISATIONSARBEITEN BETREFFEND ARBEITENUNTER HOCHSPANNUNG
Ausbildungsinhalte
Unterrichtseinheiten
1. Elektrotechnik und Mechanik
3
2. Gefahren des elektrischen Stroms, Wirkung auf den menschlichen Körper
2
3. Arbeitsmethoden für gefahrloses Arbeiten unter Spannung
4
4. Auswahl, Prüfung und Wartung der Werkzeuge, Schutzvorrichtungen, Schutzbekleidung
3
5. Grenzen für das Arbeiten unter Spannung
2
6. Arbeitnehmerschutzvorschriften, sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien die für die sichere Durchführung von Arbeiten unter Spannung bei Organisation und Vorbereitung zu beachten sind
2
Mindestanzahl Unterrichtseinheiten (UE Theorie)
16
Frei gestaltbare UE
1
Gemeinsame Vorführung von praktischen Arbeitsvorgängen
8
GESAMTZAHL UE
25
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 6 FK-V in einfachen Worten?
Anl. 6 FK-V behandelt "Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 6" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 2007 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Februar 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:24
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 183/2025
- BGBl. II Nr. 226/2017
- BGBl. II Nr. 26/2014
- BGBl. II Nr. 210/2013
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.