Verordnungen

Fachkenntnisnachweis-Verordnung

Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung - FK-V)

FK-VVerordnungFassung seit 1. Februar 2007RIS-Stand 18. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 20005222 · BGBl. II Nr. 13/2007 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

Anl. 6

Anl. 6 Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 6

Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 6 FK-V?

  • KernaussageAnl. 6 FK-V behandelt "Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 6" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Elektrotechnik und Mechanik

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 6

VORBEREITUNGS- UND ORGANISATIONSARBEITEN BETREFFEND ARBEITENUNTER HOCHSPANNUNG

Ausbildungsinhalte

Unterrichtseinheiten

1. Elektrotechnik und Mechanik

3

2. Gefahren des elektrischen Stroms, Wirkung auf den menschlichen Körper

2

3. Arbeitsmethoden für gefahrloses Arbeiten unter Spannung

4

4. Auswahl, Prüfung und Wartung der Werkzeuge, Schutzvorrichtungen, Schutzbekleidung

3

5. Grenzen für das Arbeiten unter Spannung

2

6. Arbeitnehmerschutzvorschriften, sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien die für die sichere Durchführung von Arbeiten unter Spannung bei Organisation und Vorbereitung zu beachten sind

2

Mindestanzahl Unterrichtseinheiten (UE Theorie)

16

Frei gestaltbare UE

1

Gemeinsame Vorführung von praktischen Arbeitsvorgängen

8

GESAMTZAHL UE

25

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelDURCHFÜHRUNG VON ARBEITEN IM RAHMEN EINESGASRETTUNGSDIENSTES
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Organisation
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 6 FK-V in einfachen Worten?

Anl. 6 FK-V behandelt "Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 6" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 2007 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Februar 2016
Fassung seit
1. Februar 2007
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:24
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 183/2025
  • BGBl. II Nr. 226/2017
  • BGBl. II Nr. 26/2014
  • BGBl. II Nr. 210/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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