Verordnungen

Fachkenntnisnachweis-Verordnung

Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung - FK-V)

FK-VVerordnungFassung seit 1. Februar 2007RIS-Stand 18. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 20005222 · BGBl. II Nr. 13/2007 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Unterrichtsanstalten

Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 FK-V?

  • Kernaussage§ 15 FK-V behandelt "Unterrichtsanstalten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unterrichtsanstalten im Sinn des § 63 Abs. 1 ASchG sind, sofern sie im Sinn dieser Verordnung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Unterrichtsanstalten

§ 15. Unterrichtsanstalten im Sinn des § 63 Abs. 1 ASchG sind, sofern sie im Sinn dieser Verordnung einschlägige Ausbildungen oder Lehrgänge durchführen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 FK-V in einfachen Worten?

§ 15 FK-V behandelt "Unterrichtsanstalten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 2007 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Februar 2016
Fassung seit
1. Februar 2007
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:24
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 183/2025
  • BGBl. II Nr. 226/2017
  • BGBl. II Nr. 26/2014
  • BGBl. II Nr. 210/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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