§ 10
§ 10 Prüfungen
Fassung: 1. März 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 FK-V?
- Kernaussage§ 10 FK-V regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ausbildungseinrichtung hat Prüfungen durchzuführen. Sie darf zu den Prüfungen nur Personen zulassen, die eine von...
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Prüfungen
§ 10. (1) Die Ausbildungseinrichtung hat Prüfungen durchzuführen. Sie darf zu den Prüfungen nur Personen zulassen, die eine von ihr durchgeführte Ausbildung absolviert haben.
(2) Die Prüfung muss aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehen. Die Prüfung kann in Teilprüfungen abgelegt werden. Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.
(3) Die Prüfung zur Erlangung eines Nachweises der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung muss alle zum jeweiligen Ausbildungsgebiet im Anhang 1 bis 6 angeführten Ausbildungsinhalte umfassen. Der theoretische sowie praktische Prüfungsteil zu kombinierten Ausbildungen (§ 7 Abs. 1) muss die Ausbildungsinhalte aller kombinierten Ausbildungsgebiete umfassen, der praktische Prüfungsteil muss zu jedem der kombinierten Ausbildungsgebiete abgelegt werden.
(4) Theoretische und praktische Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, der zumindest zwei Personen des Lehrpersonals angehören.
(5) Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
(6) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens 40 Jahre aufzubewahren oder automationsunterstützt zu speichern.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 FK-V in einfachen Worten?
§ 10 FK-V regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. März 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:24
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 183/2025
- BGBl. II Nr. 226/2017
- BGBl. II Nr. 26/2014
- BGBl. II Nr. 210/2013
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Verweise
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