§ 11
§ 11 Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse
Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 FK-V?
- Kernaussage§ 11 FK-V behandelt "Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse nur ausstellen, wenn sie dazu gemäß § 14 ermächtigt...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse
§ 11. (1) Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse nur ausstellen, wenn sie dazu gemäß § 14 ermächtigt wurden,
(2) Wird die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt, darf erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Teilprüfungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt werden.
(3) Abweichend von Abs. 1 Z 1 darf die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung nachweisen kann, die nicht zur Gänze den angeführten Ausbildungsinhalten zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse entspricht, wenn diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die § 10 Abs. 4 bis 6 gilt.
(4) Das Zeugnis ist in Form eines Lichtbildausweises auszustellen.
(5) Wenn ein Originalzeugnis in Verlust geraten ist, hat die Ausbildungseinrichtung über von ihr ausgestellte Zeugnisse ein Duplikat auszustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 FK-V in einfachen Worten?
§ 11 FK-V behandelt "Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Februar 2007
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 183/2025
- BGBl. II Nr. 226/2017
- BGBl. II Nr. 26/2014
- BGBl. II Nr. 210/2013
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